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StGB NRW-Mitteilung 736/2013 vom 21.10.2013

Bundesrat gegen Ergänzung des Betreuungsgeldes

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes seine Zustimmung verweigert und das Gesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Damit ist das Gesetz faktisch gestoppt, da der Vermittlungsausschuss vor der Bundestagswahl nicht mehr getagt hat und das Gesetz vor Ablauf der Wahlperiode des Bundestages nicht endgültig verabschiedet wurde. Das Betreuungsgeldergänzungsgesetz sollte dafür sorgen, dass finanzielle Leistungen, die Eltern nach dem Betreuungsgeldgesetz erhalten, auch für den Aufbau einer privaten Altersvorsorge oder das so genannte Bildungssparen eingesetzt werden können.

Der Bundesrat begründet seine Ablehnung im Wesentlichen damit, dass die geplante zusätzliche Prämie nur für Kinder, die nicht in eine öffentlich geförderte Betreuungseinrichtung gehen, eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstelle. Darüber hinaus erhöhe sich der Verwaltungsaufwand, der zu einem enormen Arbeitsaufwand, Bürokratiekosten und einem unangemessenen Personalbedarf führe. Diese Kritik hatten auch die kommunalen Spitzenverbände geäußert.

Durch das Betreuungsgeldergänzungsgesetz sollte ermöglicht werden, die Leistung, die Eltern nach dem Betreuungsgesetz erhalten, für den Aufbau einer privaten Altersvorsorge oder eines Bildungssparens einzusetzen. Betreuungsgeldberechtigte sollten hierfür einen Bonus von 15 Euro pro Monat erhalten. Die Umsetzung der Ergänzung des Betreuungsgeldes hätte nach dem Gesetzentwurf für 2013 zu einer Zusatzbelastung der Haushalte von Bund und Ländern in Höhe von 2 Mio. Euro sowie für die Folgejahre jeweils 5 Mio. Euro geführt.  Hinzu käme der zusätzliche Erfüllungsaufwand von Bund, Ländern und insbesondere Kommunen.

Der Bundesrat hat folgende Gründe gegen das Ergänzungsgesetz aufgeführt:

-              Die Gewährung einer Prämie zur Altersvorsorge oder für ein Bildungssparen nur für Kinder, die nicht in eine öffentlich geförderte Betreuungseinrichtung gehen, stellt eine Ungleichbehandlung dar. Eine sachliche Begründung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich.

-              Zudem erhöht sich der Verwaltungsaufwand nochmals um ein Vielfaches, da die Voraussetzungen für die Altersvorsorge oder ein Bildungssparen geprüft werden müssen. Ob der Vertrag über ein Bildungssparen die Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrags erfüllt, ist vom Vorliegen von vier Voraussetzungen abhängig (§ 4b Absatz 4, Nummern 1 bis 4 BEEG). Dadurch ergibt sich eine umfangreiche und zeitintensive Prüfpflicht der Betreuungsgeldstelle. Gerade auch durch die im Gesetz vorgesehene Rückforderung bei Kündigung des Vertrags durch die Eltern wird die Vollzugspraxis vor große Probleme gestellt. Der Erhöhungsbetrag muss gegebenenfalls noch nach Jahrzehnten zurückgefordert werden, so dass die Verwaltungsvorgänge trotz des überschaubaren Leistungszeitraums von 22 Monaten auf unbestimmte Zeit nicht abgeschlossen werden können.

-              Aus dem Änderungsantrag vom 25. Juni 2013 geht hervor, dass nunmehr auch eine zweckfremde Inanspruchnahme der Anlagesumme (§ 4b Absatz 4 BEEG) beim Bildungssparen seitens der Betreuungsgeldstellen geprüft und gegebenenfalls der Erhöhungsbetrag zurückgefordert werden soll. Außerdem wurde das Gesetz um eine Passage ergänzt, nach der das Guthaben auf dem Bildungssparvertrag, nicht wie vorgesehen in monatlichen Raten, sondern in einem Gesamtbetrag ausgezahlt werden kann. Der Antrag auf Auszahlung des Gesamtguthabens ist nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes möglich, also mehr als ein Jahrzehnt nach dem Ende des Leistungszeitraums des Betreuungsgeldes.

Die Eltern müssen dazu nachweisen, dass sie die Anlagesumme für die Schulausbildung, die Hochschulausbildung, die berufliche Aus- und Fortbildung, für sonstige Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen oder angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung ihres Kindes nutzen wollen. Eine derartige Prüfung wird die Betreuungsgeldstellen schlichtweg überfordern. Ein rechtmäßiges Handeln kann nicht gewährleistet werden, da die Aufzählung im Gesetz so vielschichtig ist, dass letztlich eine Versagung des Antrages kaum möglich sein wird. Die Folge ist, dass den Eltern der Gesamtbetrag ausgezahlt wird und der Sinn des Bildungssparens entfällt. Falls nun die Betreuungsgeldstellen noch regelmäßig eine zweckfremde Inanspruchnahme kontrollieren müssen, wird es zu einem enormen Arbeitsaufwand, unangemessenen Bürokratiekosten und einem unangemessenen Personalbedarf kommen.

-                Wählen Berechtigte von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 1I) die Gewährungsvariante mit dem Erhöhungsbetrag, wird das Betreuungsgeld inklusive des Erhöhungsbetrages in Höhe von 15 Euro, insgesamt (ab dem 1. August 2014) also monatlich 165 Euro, auf einen Altersvorsorge- beziehungsweise Bildungssparvertrag eingezahlt. Eine Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II erfolgt dann nicht. Damit findet eine Ungleichbehandlung gegenüber SGB II-Beziehern und -Bezieherinnen statt, die ausschließlich das Betreuungsgeld - ohne Erhöhungsbetrag - in Anspruch nehmen wollen, da in diesem Fall das Betreuungsgeld auf den SGB II-Bezug angerechnet wird.

Eine sachliche Begründung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Im Falle einer Kündigung des Altersvorsorge- beziehungsweise Bildungssparvertrages zahlt das Versicherungs-unternehmen das angesparte Guthaben an die Eltern aus. Das Versicherungsunternehmen ist nach dem Gesetz lediglich verpflichtet, der Betreuungsgeldstelle die Kündigung des Vertrages mitzuteilen. Der Bonusbetrag ist dann zurückzufordern.

Eine Mitteilungspflicht an den Leistungsträger nach dem SGB Il ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich sind alle Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher verpflichtet, den Zufluss dieses Einkommens dem Träger anzuzeigen. Der Leistungsträger wird allerdings von dem Zufluss dieses Einkommens nur vom "ehrlichen" Leistungsbezieher erfahren. Andere würden es verschweigen und müssten keine Rückforderung befürchten, da es keine Mitteilungspflichten des Versicherungsunternehmens beziehungsweise der Betreuungsgeldstelle gibt. Aber auch im Falle einer Rückforderung des Betreuungsgeldes bleibt die tatsächliche Vollstreckungsmöglichkeit aufgrund eines eventuell andauernden Leistungsbezuges offen.

-              Nach den vorgesehenen Regelungen können die Eltern die Auszahlung zugunsten eines bestehenden zertifizierten Vertrags monatlich beenden und eine Barauszahlung verlangen. Ebenso kann die Barauszahlung monatlich beendet und die Auszahlung einschließlich des Erhöhungsbetrags an das Versicherungsunternehmen verlangt werden. Durch diese Wechselmöglichkeit entsteht zusätzlich ein enormer Verwaltungsaufwand für die Betreuungsgeldstellen.

-              Zudem wird der Beratungsaufwand der Stellen ansteigen, da sich die Eltern über die unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten des Betreuungsgeldes und den Aufbau einer privaten Altersvorsorge oder die umfangreichen Voraussetzungen für ein Bildungssparen informieren werden wollen. Hierzu sind die Betreuungsgeldstellen nach ihren Kenntnissen und nach ihrer Ausstattung nicht in der Lage.

-              Nach einer Förderungsdauer von 22 Monaten ist der durch Abschluss- und sonstige Gebühren geschmälerte Kapitalstock so gering, dass er für eine Altersvorsorge oder Bildungsausgaben des Kindes nur geringfügige Erträge abwirft. Weitere Förderungsmöglichkeiten sind dringend notwendig, um eine Altersarmut, insbesondere für Frauen, die zugunsten des Betreuungsgeldes auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, zu verhindern und gleiche Bildungschancen für alle Kinder zu gewährleisten. (Quelle: DStGB Aktuell 3913 vom 27. September 2013)

Az.: III/2 820-3

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