Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 367/2017 vom 17.05.2017

Bundesrat für Privilegierung von Kinderlärm und Sportanlagen

Der Bundesrat möchte Kindern mehr Möglichkeiten geben, Sport auf innerstädtischen Anlagen zu treiben. Sportplätze, die von Kindern genutzt werden, sollen künftig lärmschutzrechtlich mit Kinderspielplätzen oder Kitas gleichgestellt werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den der Bundesrat am 12. Mai 2017 beschlossen hat (BR-Drs. 233/17 (B)).

Dem Gesetzentwurf zu Folge soll der von Sportanlagen ausgehende Kinderlärm zukünftig nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkung wertbar sein. Bereits heute ist nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Kinderlärm, der von Kindertagesstätten, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgeht, im Regelfall keine sogenannte schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen daher Immissionsgrenzen und -richtwerte nicht herangezogen werden. Klagen von Anwohnern gegen Kinderlärm haben somit geringere Chancen auf Erfolg.

Die derzeit bestehende Ungleichbehandlung zwischen Kinderspielplätzen einerseits und Sportanlagen andererseits ist aus Sicht des Bundesrates sachlich nicht gerechtfertigt. Die strengeren Lärmschutzvorschriften für den Erwachsenensport sollen daher künftig nicht gelten, wenn die Anlagen von Kindern genutzt werden.

Anmerkung

Der Gesetzentwurf des Bundesrates zur Privilegierung von Kinderlärm auf Sportanlagen ist aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes zu begrüßen. Bereits in der Vergangenheit haben wir uns dafür eingesetzt, eine einheitliche Bewertung von Kinderlärm nach dem BImSchG vorzusehen (siehe bereits StGB NRW-Mitteilung 192/2017 vom 01.02.2017). Dies beinhaltet zwangsläufig auch die Einbeziehung des von Sportanlagen ausgehenden Kinderlärms.

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese verfasst eine Stellungnahme und bringt dann die Dokumente beim Deutschen Bundestag ein. Konkrete Termine für dessen Beratungen liegen derzeit noch nicht vor. Sofern der Bundestag das Gesetz verabschiedet, schließt sich eine weitere Bundesratsberatung an. Der Gesetzentwurf kann mit der oben genannten Nummer über http://www.bundesrat.de/DE/dokumente/dokumente-node.html abgerufen werden.

Az.: 20.1.6.1-001/001 os

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