Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 381/2009 vom 22.07.2009

Bundesrat billigt so genannten Feuerwehrführerschein

Der Bundesrat stimmte am 10.07.2009 der vom Bundestag am 03.07.2009 beschlossenen Führerscheinregelung für Rettungskräfte zu, wie sie im Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes enthalten ist. In einer Entschließung stellt er aber fest, dass das Gesetz hinter der von den Ländern befürworteten Lösung zurückbleibt. Zuvor hatte die EU-Kommission gegenüber dem BMVBS den Ländervorschlag einer Ausnahmeregelung als unvereinbar mit der 3. EG-Führerschein-Richtlinie bezeichnet. Immerhin sieht die nun beschlossene Neuregelung vor, dass nach Landesrecht eine Sonderfahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einem Gewicht von 4,75 t geschaffen werden kann, die eine organisationsinterne Ausbildung und Prüfung voraussetzt, und dass zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einem Gewicht von 7,5 t eine Sonderfahrberechtigung geschaffen werden kann, die von Fahrerlaubnisklasse B-Besitzern eine praktische Ausbildung bei einer Fahrschule und eine praktische Prüfung beim TÜV erfordert.

Der DStGB hatte in seiner Stellungnahme zu dem ursprünglichen und bei weitem nicht so weitgehenden Entwurf der Bundesregierung Verbesserungen gefordert, denen die nun verabschiedete Fassung jedenfalls teilweise Rechnung trägt.

Statt der ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehenen 4,25 Tonnengrenze für die einfachere Sonderfahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen wurde nun eine Regelung für Einsatzfahrzeuge bis zu einem Gewicht von 4,75 t geschaffen. Eine theoretische Prüfung ist nicht erforderlich, sondern eine praktische Ausbildung und Prüfung, die allerdings organisationsintern durchgeführt werden kann.

Die Sonderfahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einem Gewicht von 7,5 t erfordert bei entsprechender landesrechtlicher Regelung ebenfalls nur eine praktische Ausbildung bei einer Fahrschule und eine praktische Prüfung beim TÜV. Eine erneute theoretische Prüfung ist also nicht erforderlich. Das diesbezügliche Verfahren regelt der Bund. Die Sonderfahrberechtigung kann unter Nachweis des tatsächlichen Einsatzes bei einer der bevorrechtigten Organisationen, also der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste sowie der Technischen Hilfsdienste nach zwei Jahren in eine reguläre Fahrberechtigung der Klasse C1 umgewandelt werden. Diese attraktive Möglichkeit fördert das ehrenamtliche Engagement bei der Feiwilligen Feuerwehr.

Im Detail können die beschlossenen Regelungen dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/13616) in der durch den Gesetzesbeschluss des Bundestags (BR-drs. 642/09) modifizierten Fassung entnommen werden.

Quelle DStGB aktuell vom 15.07.2009

Az.: I

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