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StGB NRW-Mitteilung 533/2005 vom 21.07.2005

Bundesrat beschließt Graffiti-Bekämpfungsgesetz

Der Bundesrat hat in seiner 813. Sitzung am 08. Juli 2005 den Weg zu einer besseren Verfolgung von Graffiti-Schmierereien freigemacht, in dem er das vom Bundestag am 17. Juni 2005 verabschiedete Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 303, 304 StGB - (StrÄndG) passieren ließ. Illegale Sprayer machen sich künftig strafbar, wenn sie das Erscheinungsbild einer Sache erheblich und dauerhaft verändern. Bisher galten Gebäude-Graffiti nur dann als Sachbeschädigung, wenn beim Besprühen die Bausubstanz des Untergrunds beschädigt wurde oder das Entfernen der Farbe zu solchen Schäden führte. Für Prozesse mussten Hausbesitzer oft aufwändige und kostspielige Gutachten über das Ausmaß der Beschädigung vorlegen. Unions- und FDP-Politiker bezeichneten das jetzt verabschiedete Gesetz aber als nicht weit reichend genug und wollen es nach der vorgezogenen Bundestagswahl nachbessern.

Konkret stören sich die Kritiker an einem einzigen Satz in dem vom Bundesrat mit den Stimmen der SPD- und der unionsgeführten Bundesländer beschlossenen Gesetz. Darin heißt es, dass sich strafbar macht, wer "das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert". Die Formulierung "wer das Erscheinungsbild verändert" wäre klarer gewesen und hätte es noch weitgehender unnötig gemacht, Gutachten hierzu erstellen zu lassen.

Allgemein begrüßt wird aber die abschreckende Wirkung der verschärften Gesetzeslage. Jetzt ist klarer zu erkennen, dass Sprayen kein Kavaliersdelikt ist. Begrüßt wurde das Anti-Graffiti-Gesetz auch von vielen Wohnungsunternehmen. Von jährlich mehr als 50 Millionen Euro durch Sprayer angerichteten Schäden allein in Berlin entfallen 20 Millionen auf Hausbesitzer. Bundesweit soll der Schaden bei 200 bis 500 Millionen Euro jährlich liegen.

Az.: I/2 101-50

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