Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 56/2008 vom 19.12.2008

Bundesrat beschließt Erbschaftsteuerreform

Der Bundesrat hat am 05.12.2008 dem Erbschaftsteuerreformgesetz zugestimmt. Mit dem Gesetz soll die Erbschaft- und Schenkungsteuer aufkommensneutral umgestaltet und die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, Geld- und Immobilienvermögen steuerlich gleich zu behandeln, berücksichtigt werden. Die Erbschaftsteuer fließt den Ländern zu. Der Arbeitskreis Steuerschätzungen erwartet im Jahr 2009 ein Erbschaftsteueraufkommen von 4,8 Mrd. Euro. Davon entfallen 4,7 Mrd. Euro auf Erblasser in den alten Ländern und 80 Mio. Euro auf Erblasser in den neuen Ländern.

Das BMF informiert über die Details des Erbschaftsteuerreformgesetzes wie folgt:

1. Kernfamilie wird begünstigt

Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche unter 200 qm groß ist. Auch hier gilt die 10-Jahres-Regel. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 qm übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern.

Wird das Familienheim allerdings innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür allerdings "zwingende Gründe" vorliegen, zum Beispiel Tod oder Pflegebedürftigkeit, wird eine Ausnahme von der Nachversteuerung gemacht.

Einen Überblick über die persönlichen Freibeträge des geltenden und des neuen Erbschaftsteuerrechts enthält die Tabelle 1.

Tabelle 1: Persönliche Freibeträge

Erwerber<O:P></O:P>

Neues Recht<O:P></O:P>

Geltendes Recht<O:P></O:P>

Ehegatten<O:P></O:P>

500.000 Euro<O:P></O:P>

307.000 Euro<O:P></O:P>

Kinder<O:P></O:P>

400.000 Euro<O:P></O:P>

205.000 Euro<O:P></O:P>

Enkel<O:P></O:P>

200.000 Euro<O:P></O:P>

51.200 Euro<O:P></O:P>

Übrige Personen der Steuerklasse I<O:P></O:P>

100.000 Euro<O:P></O:P>

51.200 Euro<O:P></O:P>

Personen der Steuerklasse II<O:P></O:P>

20.000 Euro<O:P></O:P>

10.300 Euro<O:P></O:P>

Personen der Steuerklasse III<O:P></O:P>

20.000 Euro<O:P></O:P>

5.200 Euro<O:P></O:P>

[Quelle: BMF]

Einen Überblick über die Steuersätze des geltenden und des neuen Erbschaftsteuerrechts enthält die Tabelle 2.

Tabelle 2: Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … Euro (bisher) <O:P></O:P>

Prozentsatz in der Steuerklasse (bisher) <O:P></O:P>

I<O:P></O:P>

II<O:P></O:P>

III<O:P></O:P>

75.000 (52.000) <O:P></O:P>

7 (7)<O:P></O:P>

30 (12)<O:P></O:P>

30 (17)<O:P></O:P>

300.000 (256.000) <O:P></O:P>

11 (11)<O:P></O:P>

30 (17)<O:P></O:P>

30 (23)<O:P></O:P>

600.000 (512.000) <O:P></O:P>

15 (15)<O:P></O:P>

30 (22)<O:P></O:P>

30 (29)<O:P></O:P>

6.000.000 (5.113.000) <O:P></O:P>

19 (19)<O:P></O:P>

30 (27)<O:P></O:P>

30 (35)<O:P></O:P>

13.000.000 (12.783.000) <O:P></O:P>

23 (23)<O:P></O:P>

50 (32)<O:P></O:P>

50 (41)<O:P></O:P>

26.000.000 (25.565.000) <O:P></O:P>

27 (27)<O:P></O:P>

50 (37)<O:P></O:P>

50 (47)<O:P></O:P>

Über 26.000.000 (über 25.565.000) <O:P></O:P>

30 (30)<O:P></O:P>

50 (40)<O:P></O:P>

50 (50)<O:P></O:P>

[Quelle: BMF]

Während sich für Erben der Steuerklasse I der Freibetrag erhöht hat und die Steuersätze in den jeweiligen Vermögensklassen beibehalten wurden, werden Erben der Steuerklassen II und III bei zwar höheren Freibeträgen aber gleichzeitig auch höheren Wertansätzen und Steuersätzen relativ schlechter gestellt.

In den einzelnen Steuerklassen wird nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser (Schenker) und dem Erben (Beschenkten) unterschieden (Tabelle 3):

Tabelle 3: Steuerklassen

Steuerklasse I<O:P></O:P>

Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder/Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen<O:P></O:P>

Steuerklasse II<O:P></O:P>

Eltern, Großeltern (soweit nicht I), Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner<O:P></O:P>

Steuerklasse III<O:P></O:P>

alle übrigen Personen (z.B. Lebensgefährten, Freunde, eingetragene Lebenspartner*)<O:P></O:P>

* Eingetragene Lebenspartner werden der Steuerklasse III zugerechnet, erhalten aber mit 500.000 Euro den gleichen persönlichen Freibetrag, den Ehepartner der Steuerklasse I erhalten.
[Quelle: Wikipedia, BMF]

2. Unternehmerisches (Betriebs-)Vermögen

Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.

Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 Prozent des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 Prozent betragen. Kleinstbetriebe bekommen einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 Euro gewährt.

Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1.000 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 Prozent betragen.

Ausnahmen gibt es für die Landwirtschaft. Aus der Verwaltungsvermögensgrenze bleiben z.B. Hofverpachtungen ausgenommen. Der Abschlag für landwirtschaftliche Wohngebäude bleibt erhalten.

3. Weitere Informationen

Nähere Ausführungen zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechtes finden sich auf der Homepage des BMF, www.bundesfinanzministerium.de.

Az.: IV/1 922-40

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