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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 370/2023 vom 28.06.2023
Bundesnetzagentur veröffentlicht Verfügungskonzept für den Fall einer Gasmangellage
Zurzeit ist die Gasversorgung in Deutschland gesichert, die Speicher sind voll. Gleichwohl hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) rein vorsorglich in Vorbereitung auf eine mögliche zukünftige Gasmangellage Maßnahmen zur Krisenvorbereitung veröffentlicht.
Im Falle der Notfallstufe Gas stehen der BNetzA in ihrer Funktion als Bundeslastverteiler (auf Grundlage von § 1 EnSiG und § 1 GasSV) zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas sehr weitgehende Maßnahmen zur Verfügung. Um einen Engpass aufzulösen, würden entsprechende Entscheidungen in Form von Verfügungen gegenüber unterschiedlichen Zielgruppen erlassen. So können beispielsweise Letztverbraucher oder Bilanzkreisverantwortliche von solchen Notfallmaßnahmen betroffen sein. Auch ein Nebeneinander verschiedener Verfügungen ist möglich.
Auf der Seite der BNetzA können Sie Entwürfe zu Ausspeicherverfügung, Allgemeinverfügungen und Individualverfügungen einsehen. Betroffen wären durch z.B. eine ratierliche Allgemeinverfügung Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden). Nicht betroffen wären hier Kunden mit standardisierten Lastprofilen (SLP-Kunden). Es gibt zudem Ausnahmeregelungen für nach § 53a EnWG geschützte Kunden und besonders schützenswerte Produktionsbereiche. Damit unterfallen z. B. kleinere Letztverbraucher wie Haushaltskunden nicht der Allgemeinverfügung. Von der ratierlichen Allgemeinverfügung wären aber weitere Marktteilnehmer wie Betreiber von Gasversorgungsnetzen betroffen. Ergänzend wird auf die Schnellbriefe Nr. 447 vom 09.09.2022 und Nr. 298 vom 23.05.2022 verwiesen.
Az.: 28.6.1-002/025 we