Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 635/2016 vom 12.09.2016

Bundesnetzagentur entscheidet zugunsten von Vectoring

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 01.09.2016 ihre endgültige Entscheidung für die Einführung der Vectoring-Technologie in den Nahbereichen im Netz der Telekom Deutschland GmbH bekannt gegeben. Danach ist es der Telekom erlaubt, die Vectoring-Technik auch in den Nahbereichen der knapp 8.000 Hauptverteiler (Hvt) einzusetzen, deren Ausbau sie beantragt hatte. Der Entscheidung ging eine Zustimmung der EU-Kommission Mitte Juli 2016 sowie eine verbindliche Ausbau- und Investitionszusage für den Vectoring- Ausbau in den Nahbereichen seitens Telekom voraus. 

In der Sache geht es um einen aus Februar 2015 datierenden Antrag der Telekom, der ihr exklusiven Zugang zu den Nahbereichen um 8.000 Hauptverteiler erlauben soll. Im Gegenzug sagte das Unternehmen zu, zusätzliche 5,9 Millionen Haushalte mit Geschwindigkeiten von bis zu 100 Mbit/s zu versorgen.  

Das Vorhaben der Telekom ist seit jeher umstritten. Technisch bedingt müssen in den vom Antrag betroffenen Bereichen die VDSL- Anschlüsse anderer Anbieter umgestellt werden, da Vectoring das Nebeneinander von mehreren Anbietern nicht zulässt. Alternative Betreiber haben dann keinen physischen Zugang mehr zu den Hauptverteilern und können den Endkunden noch ihre Dienste auf Basis eines sogenannten „lokal virtuell entbündelten Zugangsprodukts (VULA)“ anbieten.

Die EU- Kommission hatte aufgrund von Beschwerden von Telekom- Konkurrenzunternehmen wettbewerbsrechtliche Bedenken geäußert und einer ersten einschlägigen Entscheidung der Bundesnetzagentur nicht zugestimmt. Stattdessen wurden nach einer vertieften Prüfung Nachbesserungen gefordert. Mit Datum vom 19.07.2016 hat die Kommission einen zweiten nachgebesserten Entwurf im Grundsatz angenommen. Es wurden aber abermals Nachbesserungen gefordert, denen die Bundesnetzagentur nun nachgekommen ist. 

Aufgrund der Entscheidung bleibt die Telekom auch in Zukunft grundsätzlich dazu verpflichtet, ihren Konkurrenten den Zugriff auf die entbündelte Teilnehmeranschlussleitung (letzten Meile), also den „blanken Draht“, zu gewähren. Sie kann allerdings den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in der unmittelbaren Umgebung ihrer Hauptverteiler, also den Nahbereichen, verweigern, falls sie dort ihre Anschlüsse mit der VDSL2-Vectoring-Technologie erschließt. Sie muss dann den Wettbewerbern bestimmte virtuelle Ersatzprodukte anbieten. 

Die Zugangsverweigerung ist jedoch nicht ausnahmslos möglich: Ein Wettbewerber kann auch künftig in einem der grundsätzlich von der Entscheidung betroffenen Nahbereiche auf die „letzte Meile“ zugreifen, wenn er sich in einem Gebiet bisher in stärkerem Maße bei der DSL-Erschließung von Kabelverzweigern, und damit flächendeckender als die Telekom engagiert hat. Dort kann er die Nahbereiche selber mit VDSL2-Vectoring erschließen, um so sein Versorgungsgebiet zu vervollständigen. Hierfür muss er innerhalb von drei Monaten seinerseits eine verbindliche Ausbauzusage vorlegen. 

Als Ersatz für den in den Nahbereichen künftig nicht mehr überall verfügbaren Zugriff auf den „blanken Draht“ muss die Telekom ihren Konkurrenten ein lokales virtuell entbündeltes Zugangsprodukt (VULA) anbieten, das in seinen Eigenschaften der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung sehr nahe kommen muss. Die Entscheidung enthält darüber hinaus differenzierte Regeln für eine finanzielle Kompensation der Wettbewerber durch die Telekom, wenn sie infolge des Vectoring-Ausbaus in den Nahbereichen keinen Zugang zur entbündelten Teilnehmeranschlussleitung mehr erhalten können.

Az.: 31.5-001

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