Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 367/2013 vom 17.05.2013

Bundesleistungsgesetz für Behinderte gefordert

Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgefordert, unverzüglich die Arbeiten für ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderten aufzunehmen mit dem Ziel, dieses zu Beginn der nächsten Legislaturperiode zu verabschieden. Der Bundesrat fordert in seiner Entschließung, dass der Bund die Kosten der  gesamtgesellschaftlichen Aufgabe der Eingliederungshilfe vollständig übernehmen soll. Es sei nicht mehr zeitgemäß, Menschen mit Behinderungen auf das System der Sozialhilfe zu verweisen. Die Umsetzung der Eingliederungshilfereform müsse vielmehr in einem eigenen Bundesleistungsgesetz erfolgen.

Mit diesem Beschluss schließt sich der Bundesrat einer langjährigen Forderung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) an. Auch der DStGB hat Bund und Länder aufgefordert, schnellstmöglich mit den Arbeiten für ein Bundesleistungsgesetz zu beginnen. Ein Ziel muss es dabei sein, die Kommunen finanziell zu entlasten. Dies entspricht auch der Vereinbarung von Bund und Ländern im Rahmen der Verständigung zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalpaktes. Allerdings dürfte es unwahrscheinlich sein, dass der Bund die vollständigen Kosten für ein Bundesleistungsgesetz trägt. Das Bundesleistungsgesetz soll insbesondere folgenden Anforderungen genügen:

  • Kostenübernahme des Bundes für die Eingliederungshilfe und damit eine substanzielle und nachhaltige finanzielle Entlastung der Länder und Kommunen.
  • Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderung bei der Festlegung und Umsetzung ihrer Leistungsansprüche. Verstärkte Einbeziehung der Betroffenen und ihrer Wünsche bei der Ermittlung und Feststellung des notwendigen Unterstützungsbedarfes.
  • Loslösung der Leistungen der Eingliederungshilfe vom System der Sozialhilfe
  • Das Sechste Kapitel wird aus dem SGB XlI herausgelöst und unter Anpassung an zeitgemäße Anforderungen sowie Bewahrung der hergebrachten Grundsätze der Sozialhilfe (zum Beispiel Bedarfsdeckungsprinzip, Nachranggrundsatz) in ein eigenes Bundesleistungsgesetz überführt. Übergang von der einrichtungsorientierten zur stärker personenzentrierten Hilfe. Maßstab für die Leistungserbringung sollte der individuelle Bedarf des einzelnen Menschen mit Behinderung "unabhängig von seiner Wohnform" sein. Die Charakterisierung von Leistungen der Eingliederungshilfe in ambulante, teilstationäre und stationäre Maßnahmen entfällt.
  • Die Bedarfsermittlung und -feststellung muss sich auf alle Lebenslagen des Menschen mit Behinderung erstrecken. Der behinderte Mensch ist entsprechend zu beteiligen. Dazu ist die Gesamtplanung in der Verantwortung des zuständigen Sozialhilfeträgers weiterzuentwickeln.
  • Etablierung bundeseinheitlicher Maßstäbe für ein Gesamtplanverfahren unter Einbeziehung aller beteiligten Sozialleistungsträger. Konzentration der Eingliederungshilfe auf ihre (fachlichen) Kernaufgaben, ohne dass dadurch zusätzliche finanzielle Belastungen für die Länder und Kommunen entstehen.
  • Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderung. Als längerfristiges Ziel muss angestrebt werden, Menschen mit Behinderung im Zusammenhang mit den erforderlichen Fachleistungen der Eingliederungshilfe so weit wie möglich vom Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens freizustellen. Dazu gehört, den behinderungsbedingten Mehraufwand zu erstatten und gleichzeitig das individuelle Leistungsvermögen angemessen zu berücksichtigen.
  • Die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen flexibilisiert und personenzentriert ausgestaltet und stärker auf eine Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet werden.

Die Wechselwirkungen zwischen der (reformierten) Eingliederungshilfe einerseits und der Sozialen Pflegeversicherung sowie anderen sozialen Sicherungssystemen andererseits sind zu berücksichtigen, ohne dass dadurch zusätzliche finanzielle Belastungen für die Länder und Kommunen entstehen.“ (Quelle: DStGB Aktuell vom 28.03.2013)

Az.: III/2

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