Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 578/2019 vom 21.10.2019

Bundesländer zum Verpackungsgesetz

Die Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat sich am 01.10.2019 in Berlin mit dem Vollzug des Verpackungsgesetzes (VerpackG) beschäftigt. Das VerpackG gilt seit dem 01.01.2019. Das VerpackG war bereits im Juli 2017 - also 1 ½ Jahre vor seinem Inkrafttreten am 01.01.2019 - im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2017, S. 2234 ff.).

Vor diesem Hintergrund fordert die LAGA mit einem Beschluss der LAGA-Vollversammlung vom 01.10.2019 die zurzeit acht privaten Systembetreiber des privatwirtschaftlichen Dualen Systems zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen und die Städte, Gemeinden und Kreise in ihrer Funktion als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf, die Verhandlungen über neue Abstimmungsvereinbarungen (§ 22 Abs. 1 VerpackG) unverzüglich zum Abschluss zu bringen.

Die LAGA macht deutlich, dass die pauschale Duldung des privaten Systembetriebs bei fehlender Abstimmungsvereinbarung auf längstens 12 Monate begrenzt ist. Die privaten Systembetreiber werden deshalb aufgefordert, den Bundesländern spätestens bis zum 30.11.2019 über den Stand der Abstimmungsvereinbarungen zu berichten. Außerdem empfiehlt die LAGA den Ländern, nach Ablauf der Berichtspflicht, Widerrufsverfahren für die Systemgenehmigung gemäß § 18 Abs. 3 des Verpackungsgesetzes einzuleiten, sofern die Berichte der privaten Systembetreiber keinen Nachweis erbringen, dass flächendeckend Abstimmungsvereinbarungen vorliegen.

Die LAGA ist der Auffassung, dass – für den Fall, dass keine Abstimmungsvereinbarungen vorliegen – neu hinzutretende private Systembetreiber (Systeme) durch die Länder genehmigt werden können, sofern diese neu hinzutretenden privaten Systembetreiber (Systeme) in den abstimmungslosen Gebieten zumindest die dort übliche Entsorgungspraxis als verbindlich anerkennen und sich daran beteiligen. Damit sei sichergestellt, dass sich die neu hinzutretenden privaten Systembetreiber an den neuen Abstimmungsvereinbarungen beteiligen - sobald diese vorliegen - , soll die zu erteilende (System)Genehmigung für neue Systembetreiber vorläufig oder befristet erteilt bzw. mit Nebenbestimmungen - insbesondere mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung - versehen werden. Die (System)Genehmigung sollte dabei nicht länger als bis zum 31.12.2020 gelten.

Schließlich ist in dem Beschluss der LAGA vom 01.10.2019 vorgesehen, dass den privaten Systembetreibern, den kommunalen Spitzenverbänden und den betroffenen Wirtschaftsverbänden diese Beschlusslage der LAGA zum weiteren Verfahren mitgeteilt wird. Vor diesem Hintergrund wird diese Beschlusslage der LAGA durch die Geschäftsstelle des StGB NRW hiermit den Städten und Gemeinden zur Kenntnis gegeben.

 

Az.: 25.0.8 qu

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