Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 564/2021 vom 08.09.2021

Bundesklimaschutzgesetz geändert

Am 01.09.2021 ist die Änderung des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) in Kraft getreten (BGBl. I 2021, S.3905 ff.). Mit der Änderung werden auch für die Jahre ab dem Jahr 2030 Minderungsvorgaben für Treibhausgase gesetzt. Zugleich wird das Ziel der Klimaneutralität um fünf Jahre auf das Jahr 2045 vorgezogen (§ 3 Abs. 2 KSG). Der Weg dahin wird mit verbindlichen Zielen für die Jahre bis 2030 und nach dem Jahr 2030 festgelegt (Anlage 2 zum KSG). Das Zwischenziel für 2030 wird von derzeit 55 auf 65 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber 1990 erhöht. Für 2040 gilt ein neues Zwischenziel von 88 Prozent Minderung (§ 3 Abs. 1 KSG). Die Klimaschutzanstrengungen werden somit bis zum Jahr 2045 fairer zwischen den jetzigen und künftigen Generationen verteilt. Dadurch soll den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) Rechnung getragen werden.

Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 24.03.2021 (u. a.: 1 BvR 2656/18 – abrufbar unter: www.bverfg.de) entschieden, dass das im Jahr 2019 verabschiedete Bundes-Klimaschutzgesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, weil es keine konkreten Maßnahmen zur Verminderung des CO2-Ausstoßes für die Zeit nach dem Jahr 2030 vorsieht. Art. 20 a GG verpflichtet – so das BVerfG – den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität. In Anbetracht dessen ging das Bundes-Klimaschutzgesetz aus dem Jahr 2019 nicht weit genug und musste deshalb nachgebessert werden.

Weiterhin ist in § 10 Abs. 1 KSG geregelt, dass erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre der Klimaschutzbericht der Bundesregierung auch eine Darstellung zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen und internationalen Entwicklungen und ihrer Kompatibilität mit der nationalen CO2-Bepreisung sowie den nationalen Klimazielen einschließlich der Wirkungsweise auf die Sektoren nach § 4 Abs. 1 KSG enthält. Zu diesen Sektoren gehören insbesondere die Energiewirtschaft, die Industrie, der Verkehr, die Gebäude, die Landwirtschaft sowie die Abfallwirtschaft.

Az.: 23.1.8 qu

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