Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 130/2015 vom 11.02.2015

Bundeskartellamt zu Vergabe von Strom- und Gasnetzen in Titisee-Neustadt

Das Bundeskartellamt hat die Vergabe der Wegerechte für Strom- und Gasnetze der Gemeinde Titisee-Neustadt als missbräuchlich eingestuft und ihr aufgegeben, das Auswahlverfahren neu und diskriminierungsfrei durchzuführen. Die Gemeinde habe einen bestimmten Bieter einseitig ohne sachlichen Grund bevorzugt, unzulässige und rechtswidrige Auswahlkriterien verwendet sowie gegen den Geheimwettbewerb und das Nebenleistungsverbot verstoßen. Eine Aussetzung des Verfahrens aufgrund der erst kürzlich eingelegten Kommunalverfassungsbeschwerde der Gemeinde (vgl. StGB NRW-Mitteilung 8/2015 vom 15.01.2015) lehnte das Bundeskartellamt ab. Gegen den Beschluss steht der Gemeinde die Beschwerde offen.

Das Bundeskartellamt hat durch Beschluss festgestellt, dass die Gemeinde Titisee-Neustadt bei der Vergabe ihrer Wegerechte für Strom- und Gasnetze missbräuchlich gehandelt hat und sie dazu verpflichtet, das Auswahlverfahren erneut und diskriminierungsfrei durchzuführen. Nach Ansicht des Bundeskartellamtes hat die Gemeinde ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem sie ein diskriminierendes Auswahlverfahren durchgeführt, einen bestimmten Bieter einseitig ohne sachlichen Grund bevorzugt, unzulässige und rechtswidrige Auswahlkriterien verwendet sowie gegen den Geheimwettbewerb und das Nebenleistungsverbot verstoßen habe.

Das Kartellamt verweist dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Der BGH habe in mehreren Urteilen 2013 und 2014 geklärt, welche Auswahlkriterien zulässig seien und welche Grundsätze für das Auswahlverfahren gelten. Gemeinden würden bei der Vergabe von Wegerechten unternehmerisch tätig und hätten als alleiniger Inhaber der Wegerechte eine marktbeherrschende Stellung. Die Einräumung der Wegerechte, die alle 20 Jahre neu vergeben werden müssten, sei Voraussetzung für den Betrieb des Strom- und Gasnetzes. Die gesetzlichen Kriterien, die bei einer Neuvergabe beachtet werden müssten, schlössen insbesondere eine Privilegierung kommunaler Eigenbetriebe bei der Vergabeentscheidung aus. Der BGH habe auch festgestellt, dass darin kein Verstoß gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes liege.

Die Gemeinde Titisee-Neustadt hatte zuvor die Aussetzung des bereits beim Bundeskartellamt seit dem Jahr 2012 anhängigen Verfahrens beantragt, weil sie bezüglich der Regularien der Konzessionsvergabe eine Kommunalverfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung eingelegt hat. Da aber der BGH und alle Oberzivil- und Oberverwaltungsgerichte, die sich mit solchen Konzessionsvergaben befasst haben, eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ausdrücklich verneint haben und das Bundesverfassungsgericht eine Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Heiligenhafen 2013 gar nicht zur Entscheidung angenommen hat, sei die Verfahrensaussetzung abzulehnen.

Mit diesem Abschluss durch Untersagungsverfügung ist beim Bundeskartellamt eigenen Angaben zufolge im Bereich der Konzessionsvergabe nur noch das Missbrauchsverfahren gegen das Land Berlin anhängig. Da die grundlegenden Rahmenbedingungen für die Auswahl durch die Rechtsprechung des BGH geklärt seien, erhalte das Bundeskartellamt insoweit so gut wie keine neuen Beschwerden mehr.

Die Gemeinde Titisee-Neustadt kann gegen den Beschluss vom 29.01.2015 Beschwerde beim OLG Düsseldorf einlegen. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde steht derzeit noch aus.

Az.: II gr-ko

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