Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 19/2014 vom 20.01.2014

Bundeskartellamt zu Missbrauch bei der Konzessionsvergabe

Das Bundeskartellamt hat in einem Verfahren gegen elf Städte und Gemeinden des Landkreises Marburg-Biedenkopf wegen des kartellrechtlichen Missbrauchs bei der Konzessionsvergabe für den Betrieb der örtlichen Stromversorgungsnetze ermittelt. Dabei kommt das Kartellamt zu dem Ergebnis, dass das von den Kommunen durchgeführte Auswahlverfahren gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Geheimwettbewerb verstoßen hat. Nachdem nun eine Verpflichtungszusage zur Neuvergabe der Konzession zugesichert wurde, wurde das Verfahren eingestellt. In dem Beschluss begründet das Kartellamt das aus ihrer Sicht missbräuchliche Verhalten der Kommunen.

Sachverhalt

Der ursprüngliche Wegenutzungsvertrag Strom, der in dem Verfahren beteiligten Gemeinde Cölbe mit der E.ON Mitte, lief zum 31.12.2011 aus. 2009 schloss die Gemeinde, gemeinsam mit anderen Kommunen des Landkreises und mit der Stadtwerke Marburg GmbH, eine „Kooperationsvereinbarung über eine interkommunale Zusammenarbeit zur Überprüfung der Gründung einer gemeinsamen Netzgesellschaft zum Betrieb eines Stromversorgungsnetzes nach dem Auslaufen der Konzessionsverträge mit der E.ON Mitte“ ab.

Gegenstand der Kooperation sollte u. a. ein abgestimmtes Verhalten bezüglich des Rückkaufs der örtlichen Stromnetze sowie der zukünftige Betrieb dieser und der Stromnetze der Stadtwerke Marburg in einer gemeinsamen Netzgesellschaft sein. Im Rahmen der Bekanntmachung bewarben sich der Alt-Konzessionär E.ON und die Stadtwerke Marburg. Dabei wurde ein Fragenkatalog zu den Bedingungen des Wegenutzungsvertrags, der Straßenbeleuchtung, der Energieeffizienz und des Klimaschutzes sowie zu sonstigen Leistungen und Informationen vorgelegt, der ausdrücklich auf die Kooperationsvereinbarung als Zielvorgabe für das Konzessionsverfahrens hinwies. Die Vergabe erfolgte an die Stadtwerke bzw. an die zur Gründung angemeldete Netzgesellschaft.

Begründung

Die Gemeinde habe nach vorläufiger wettbewerblicher Beurteilung durch die Vorfestlegung auf die beteiligten Stadtwerke Marburg als künftige Konzessionsinhaberin und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kooperationsvertrags ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht. Das Auswahlverfahren habe dem Gebot der Transparenz nicht genügt, da die Kriterien für die Auswahl sowie deren Gewichtung nicht bekannt gemacht worden sei. Zudem seien die entscheidungserheblichen Kriterien nicht sämtlich an den Zielen des § 1 EnWG orientiert und nicht vollständig netzbezogen. Wesentliches und unverzichtbares Merkmal eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens sei die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den am Verfahren teilnehmenden Bewerbern.

Dies verlange die Wahrung der Vertraulichkeit der Angebote. Den Bewerbern sei es nicht möglich gewesen, sich auch ohne Angebot einer Beteiligungslösung erfolgreich um das Wegenutzungsrecht zu bewerben. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem anderen Versorger sei zudem eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung i. S. d. § 1 GWB. Das beruhe darauf, dass sie den zukünftigen Betrieb der örtlichen Stromnetze in einer gemeinsamen Netzgesellschaft zum Gegenstand habe und damit die grundsätzliche Wahl zwischen mehreren Bewerbern um die Wegenutzungsrecht von vornherein beschränke. Diese Kooperation habe auch einem Bewerber Wettbewerbsvorteile verschafft.

Durch die von der Gemeinde erklärte Verpflichtungszusage, ein neues Konzessionsvergabeverfahren zeitnah unter kartellrechtskonformen Rahmenbedingungen fortzusetzen, werde jedoch die Wettbewerbsbeschränkung beseitigt und das Verfahren werde eingestellt. Der vollständige Beschluss des Bundeskartellamtes mit dem Aktenzeichen B8-180/11-1 ist im Internet unter www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Missbrauchsaufsicht/2013/B8-180-11-1.html abrufbar.

Az.: II/3 818-00

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