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StGB NRW-Mitteilung 415/2016 vom 03.06.2016

Bundeskabinett einigt sich auf Integrationsgesetz

Das Bundeskabinett hat den Weg frei für das Integrationsgesetz gemacht. Die große Koalition einigte sich über bislang umstrittene Details wie der Zuweisung eines festen Wohnsitzes und der Frage, zu welchen Bedingungen anerkannte Flüchtlinge dauerhaft in Deutschland bleiben dürfen. Mit dem Gesetz erhalten die Länder die Möglichkeit, auch anerkannten Flüchtlingen für eine bestimmte Zeit den Wohnort vorzuschreiben. Diese Wohnsitzauflage wird für drei Jahre befristet eingeführt, tritt aber rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Vorgesehen sind zudem neue Fördermaßnahmen für Flüchtlinge für die Integration in den Arbeitsmarkt, mit denen positive Anreize zur Integration gesetzt werden sollen. Enthalten sind andererseits Verschärfungen — wie Leistungskürzungen, wenn Integrationsangebote nicht angenommen werden.Im Rahmen der Kabinettsklausur der Bundesregierung haben sich die Koalitionspartner von SPD und CDU auf ein Integrationsgesetz geeinigt.

Darin werden nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ Integrationsangebote an Flüchtlinge und Asylbewerber, Erleichterungen für ihren Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie ein Management der Integrations- und Sprachkurse geregelt. Erwartet wird im Gegenzug, dass die Angebote auch von den Geflüchteten angenommen werden. Der Entwurf sieht daher rechtliche Konsequenzen sowohl für fehlende als auch für besondere Integrationsbemühungen vor. 

Wohnsitzauflage

Mit dem Gesetz erhalten die Länder die Möglichkeit, auch anerkannten Flüchtlingen für eine bestimmte Zeit den Wohnort vorzuschreiben. Gleichzeitig haben sie dem Entwurf zufolge auch die Möglichkeit, eine Zuzugssperre zu verhängen, etwa um Gettobildung zu vermeiden. Diese Wohnsitzauflage wird für drei Jahre befristet eingeführt, tritt aber rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Flüchtlinge, die bereits Arbeit oder Ausbildung gefunden haben, sind davon ausgenommen. Bedingung ist, dass sie mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten und im Monat 712 Euro verdienen.

Integrations- und Sprachförderung

Das Angebot an Integrationskursen soll ausgebaut und die Wartezeit verkürzt werden. Künftig sollen auch Flüchtlinge, die schon einfache Sprachkenntnisse haben, zur Teilnahme verpflichtet werden können. Wer einen Integrationskurs abbricht, muss mit einer Kürzung seiner Sozialleistungen rechnen.Für Asylbewerber, die Leistungen beziehen, sollen schon vor Ende ihres Asylverfahrens Integrationskurse verpflichtend sein, wenn sie von einer Behörde dazu aufgefordert werden. Das soll auch für diejenigen gelten, die sich bereits gut auf Deutsch verständigen können. Das Recht, an den Kursen teilzunehmen, soll nun aber schon nach einem Jahr statt wie bisher nach zwei Jahren erlöschen.

Ausbildung/Arbeitsmarkt

Für Asylbewerber sollen mit Bundesmitteln zusätzliche Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Gleichzeitig sollen rechtliche Hürden abgebaut werden, um Asylbewerber in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dazu zählt eine Lockerung der sogenannten Vorrangprüfung, wonach bei einem Arbeitsangebot erst geprüft werden muss, ob die Stelle auch mit einem deutschen Bewerber oder EU-Bürger besetzt werden kann.

Asylbewerber, die in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung finden, werden während der gesamten Dauer geduldet. Die bisher bestehende Altersgrenze für den Beginn der Ausbildungsdauer wird aufgehoben. Außerdem gilt der Status der Duldung noch bis zu einem halben Jahr nach der Ausbildung weiter, um dem Absolventen die Möglichkeit zu geben, in Deutschland eine Arbeitsgelegenheit zu finden.

Aufenthaltserlaubnis

Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel erst nach fünf Jahren erworben werden. Derzeit erhalten anerkannte Flüchtlinge nach drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, wenn sich die Situation in ihrem Herkunftsland nicht grundlegend geändert hat. Bei „herausragender Integration“, d.h. wenn ein Migrant seinen Lebensunterhalt überwiegend selbst bestreitet und sehr gut Deutsch kann, kann er bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Pflicht zur Mitarbeit

Es wird gesetzlich geregelt, dass die Asylbewerber die vorgeschriebenen Integrationsmaßnahmen wahrzunehmen haben und eine Ablehnung bzw. Abbruch ohne wichtigen Grund zu Leistungseinschränkungen im Asylbewerberleistungsgesetz führt.

Ankunftsnachweis

Um sicherzustellen, dass Asylsuchende rechtssicher und frühzeitig unter anderem Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsleistungen bekommen, wird künftig die Aufenthaltsgestattung mit dem Erhalt des Ankunftsnachweises entstehen, um bisher bestehende Unsicherheiten in der Praxis zu beseitigen. Im Rahmen der Kabinettssitzung wurde zudem angekündigt, dass Bund und Länder zeitnah prüfen werden, inwieweit eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist, um diesen Schutz Frauen, Kindern und anderen Schutzbedürftigen vor Übergriffen in Flüchtlingsunterkünften zu gewährleisten.

Bewertung

Der Städte- und Gemeindebund begrüßt den Entwurf eines Integrationsgesetzes. Er greift wesentliche Forderungen des DStGB und des StGB NRW nach mehr Sprach- und Integrationskursen, gezielter Förderung beruflicher Ausbildung und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie einem erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt und die konsequente Umsetzung des Grundsatzes des „Förderns und Forderns“ auf.  Ein weiterer wesentlicher Schritt des geplanten Integrationsgesetzes ist die Wohnsitzauflage.

Mit der Rückwirkung der Wohnsitzpflicht zum 1. Januar 2016 wird ebenfalls einer kommunalen Forderung entsprochen. Die Wohnsitzauflage kann ein wichtiges Instrument zur Integration und zur Verhinderung der Ghettobildung in bestimmten Ballungsräumen sein. Eine reine Verteilung nach freien Wohnkapazitäten ist selbstverständlich nicht ausreichend. Die Verteilung der Flüchtlinge muss mit notwendigen Mitteln und Maßnahmen kombiniert werden, um Arbeitsplätze und die notwendige Infrastruktur für die neuen Mitbürgerinnen und Mitbürger zu schaffen.

Es ist jetzt zwingend erforderlich, dass die Länder die Umsetzung der Wohnsitzpflicht und die Verteilung der Flüchtlinge zügig und zusammen mit ihren Kommunen in einem gemeinsamen Konzept umsetzen. Für die Herkulesaufgabe „Integration“ brauchen die Kommunen Planungssicherheit. Wir erwarten, dass sich Bund und Länder bei dem Gespräch der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten verbindlich auf ein dauerhaftes Finanzierungskonzept verständigen. Die Integration ist im Wesentlichen eine kommunale Aufgabe. Die Finanzierung der Integration jedoch ist eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung von Bund und Ländern.
Der Gesetzentwurf und die Verordnung zum Integrationsgesetz sowie eine Kurzübersicht und eine Infografik sind auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums unter www.bmas.de abrufbar. (Quelle: DStGB Aktuell 2116 vom 27. Mai 2016)

Az.: 16.0.10

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