Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 455/2021 vom 23.08.2021

Bundeskabinett beschließt Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und weitere Reformen

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 18.08.2021 die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ zur Unterstützung der von Hochwasser und Starkregen besonders betroffenen Regionen beschlossen. Weitere Änderungen betreffen vor allem planungsrechtliche Erleichterungen und Warnsysteme mit Cell Broadcasting.

Für das nun anstehende Gesetzgebungsverfahren darüber wurde zudem eine Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vorgeschlagen, um die Förderzeiträume beider Programme um jeweils zwei Jahre zu verlängern. Hierdurch soll eine fristgerechte Umsetzung der durch das Hochwasser beeinträchtigenden Projekte ermöglicht und anderen Verzögerungen bei der Umsetzung, insbesondere durch die Lieferengpässe infolge der Corona-Pandemie, Rechnung getragen werden. Der Bund verzichtet zudem auf Rückzahlungen von bereits abgerufenen Mitteln für Maßnahmen, die aufgrund des Hochwassers nicht innerhalb der Förderzeiträume abgeschlossen werden können. Es ist geplant, dass das Gesetz noch in dieser Woche von den Koalitionsfraktionen beschlossen wird und das Gesetzgebungsverfahren im Plenum des Bundesrates am 17. September 2021 abgeschlossen wird.

Das Sondervermögen stellt Mittel zur Finanzierung erforderlicher Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte, Unternehmen und andere Einrichtungen sowie zur Wiederherstellung der vom Starkregen und Hochwasser zerstörten Infrastruktur bereit. Neben den finanziellen Hilfen werden zudem bauplanungsrechtliche Erleichterungen und die rechtlichen Grundlagen für die Einführung des sogenannten Cell Broadcasting geschaffen.

Die Soforthilfen dienen der Überbrückung von Notlagen bei Bürgerinnen und Bürgern sowie in Wirtschaft und Kommunen. In den kommenden Jahren sind erhebliche finanzielle Anstrengungen erforderlich, um die Schäden bei betroffenen Privathaushalten, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen (Vereine, Stiftungen etc.) sowie der Infrastruktur von Bund, Ländern und Gemeinden zu beseitigen bzw. die zerstörte Infrastruktur wieder aufzubauen.

Das Sondervermögen wird durch den Bund mit Mitteln in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro ausgestattet. Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung der vom Bund zur Verfügung gestellten Fondsmittel über eine Anpassung der vertikalen Verteilung des Umsatzsteueraufkommens durch Änderung des Finanzausgleichsgesetzes gemäß Artikel 2. Zu diesem Zweck wird in den Jahren von 2021 bis 2050 der Anteil des Bundes um 233.333.333 Euro erhöht und der Anteil der Länder um den gleichen Betrag reduziert. Innerhalb der Länderebene verteilen sich die Lasten nach den Verhältnissen der Einwohnerzahlen.

In den 30 Mrd. Euro des Sondervermögens sind Ausgaben für den Wiederaufbau der Infrastruktur des Bundes in Höhe von 2 Mrd. Euro enthalten. Diese werden vom Bund alleine getragen. Die Wiederaufbaumaßnahmen der Länder in Höhe von 28 Mrd. Euro werden solidarisch jeweils zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert. Der Bund wird in einer ersten Tranche aus dem Bundeshaushalt 2021 Mittel in Höhe von 16 Mrd. Euro dem Sondervermögen zuführen. Ab dem Jahr 2022 erfolgen die Zuweisungen des Bundes dann bedarfsgerecht nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Damit sichert der Bund die Liquidität des Sondervermögens und sorgt dafür, dass ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Mit dem Gesetz wird die Bundesregierung zudem ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ländern eine Verordnung zu erlassen, in der die Aufteilung der Mittel für den Wiederaufbau auf die betroffenen Länder und die Ermittlung einheitlicher Förderungsgrundsätze festzulegen sind.

Durch die Änderung der Förderzeiträume des Kommunalinvestitionsgesetzes werden alle in Verbindung mit dem Ende der Förderzeiträume der in Kapitel 1 und 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes geregelten Fristen um jeweils zwei Jahre verlängert. Damit wird Verzögerungen bei der Durchführung von Baumaßnahmen, die durch den Starkregen oder das Hochwasser im Juli 2021 sowie durch die Corona-Pandemie entstanden sind, Rechnung getragen. Der Bund verzichtet zudem auf die Rückzahlung von abgerufenen Mitteln für Maßnahmen, die aufgrund von Schäden, die unmittelbar durch den Starkregen oder das Hochwasser im Juli 2021 verursacht wurden, nicht innerhalb des festgelegten Förderzeitraums abgeschlossen werden können. Als Folge der Verlängerung der Laufzeit gemäß Artikel 3 ist auch der Zeitpunkt, zu dem das Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ aufzulösen ist, um zwei Jahre zu verschieben.

Durch eine Änderung des Baugesetzbuchs soll die befristete Errichtung mobiler baulicher Anlagen zur Wohnnutzung für Betroffene von Hochwasserkatastrophen sowie mobiler Infrastruktureinrichtungen (z. B. Rathaus, Schule, Kindertagesstätte) in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden bauplanungsrechtlich erleichtert werden. Mit Regelungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz und im Bundesfernstraßengesetz können bauliche Umgestaltungen und wesentliche Änderungen am Grund- und Aufriss ohne Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. eines Plangenehmigungsverfahrens durchgeführt werden, wenn dies aus Gründen der Resilienz gegen künftige Naturereignisse geboten ist.

 

Durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird die Einführung von Cell Broadcast zur Bevölkerungswarnung auf den Weg gebracht. Mit Hilfe der Cell Broadcast-Technologie können alle Mobilfunktelefone, die in einer Mobilfunkzelle eingebucht sind, eine Warnung per Textnachricht erhalten. Künftig soll es möglich sein, über das vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) betriebene Modulare Warnsystem MoWaS auch Cell Broadcast-Warnungen auszulösen. Cell Broadcast dient dabei als ergänzender Warnkanal für den bereits jetzt in Deutschland eingesetzten Warnmittelmix.

Die Vorzüge des Cell Broadcasting sind so deutlich, dass dessen Einführung auf der Basis der europäischen Systematik von „EU-Alert“ erfolgen soll. Mobilfunkgeräte stellen aktuell ein sehr weit verbreitetes Medium in der Bevölkerung dar, so dass sie als Medium für die Verbreitung von Warnmeldungen eine besonders hohe Reichweite erzielen können. Im Jahr 2020 waren 97,5 % der privaten Haushalte mit Mobiltelefonen ausgestattet, auf 100 Haushalte kamen 185,1 Mobiltelefone. Mit einer Warnung über Cell Broadcasting können alle Mobilfunkteilnehmenden, die in einer Mobilfunkzelle eingebucht sind, erreicht werden. Es ist im Gegensatz zu anderen mobilfunkbasierten Systemen weder eine Anmeldung noch eine Registrierung oder das Herunterladen einer App erforderlich; der Nutzer und die Nutzerin können ohne weiteres Zutun erreicht werden. Aufgrund der Broadcaststruktur des Dienstes ist die erforderliche Datenbandbreite sehr gering. Dies ermöglicht die Ausstrahlung von Warnungen aus Mobilfunkzellen selbst dann, wenn ein Gespräch oder die für die Nutzung von Apps notwendige Datenverbindung nicht mehr verfügbar ist (Überlastung). Eine Erfassung personenbezogener Daten findet nicht statt. Das System sendet lediglich Warnungen an alle empfangsbereiten Endgeräte in die Funkzelle des jeweiligen Netzbetreibers aus. Einzelne Rufnummern werden weder konkret angesteuert noch sind sie dem Mobilfunkbetreiber bekannt.

Az.: 41.0.1-006/012 ha

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