Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 167/2002 vom 05.03.2002

Bundeskabinett beschließt Bergversatz-Verordnung

Das Bundeskabinett hat den Entwurf einer "Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Stand: 06.02.2002)" sowie den Entwurf einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift beschlossen. Mit der Verordnung und der Verwaltungsvorschrift sollen erstmals bundeseinheitliche, rechtsverbindliche Anforderungen an den umweltgerechten Einsatz von Abfällen als Versatzmaterial unter Tage festgelegt werden. Sowohl die Verordnung wie auch Verwaltungsvorschrift sollen keine wesentlichen (finanziellen) Auswirkungen für die Kommunen nach sich ziehen. Nach § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG kann der Einsatz von Abfällen in Bergwerken und Untertagedeponien dann als Verwertungsverfahren angesehen werden, wenn der Hauptzweck des Einsatzes darin liegt, die spezifischen Eigenschaften des bestimmten Abfalls zu bergtechnischen bzw. bergsicherheitlichen Zwecken zu nutzen. Ein Verwertungsvorgang liegt dann nicht mehr vor, wenn lediglich Hohlräume verfüllt und so der Abfall beseitigt werden soll. Entscheidend ist daher, dass solche Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften für den konkreten bergbaulichen Zweck geeignet sind, d.h. insbesondere die erforderliche Druckfestigkeit und Stützungsfunktion aufweisen. Voraussetzung für die Einstufung als Verwertungsverfahren ist ferner, dass sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Nutzen aus dem Einsatz der Abfälle selbst ergibt und nicht etwa nur aus dem durch die Entsorgung erlangten Entgelt.

In Deutschland gibt es derzeit drei Untertagedeponien: Heilbronn, Herfa-Neurode und Zielitz. Daneben haben sich in den letzten Jahren rd. 20 Bergwerke als Entsorger etabliert, die bergbaufremde Abfälle als Versatzmaterial für bergtechnische und bergsicherheitliche Zwecke, insbesondere zur Grubensicherung einsetzen. Die Einbringung in Bergwerke ist vielfach notwendig, um die Standsicherheit des Gebirges zu gewährleisten sowie Absenkungen an der Oberfläche zu vermindern. Während es sich bei den in Untertagedeponien abgelagerten Abfällen überwiegend um besonders überwachungsbedürftige Abfälle (sog. "Sonderabfälle) handelt, gelangen in den Bergversatz insbesondere mineralische Massenabfälle wie Ofenausbruch, Schlacken, REA-Gibs, Gießereialtsande, Filterstäube, Bauschutt, belastete Böden und Schlämme, Salze und Laugen. Nach Angaben des Bundesumweltministeriums haben sich bei der Verbringung von diesen Abfällen in der Praxis einige Probleme gezeigt, denen mit dieser Verordnung begegnet werden soll. Zum einen sollen Rückstände aus der Siedlungsabfall- und Sonderabfallverbrennung mit hohen Schadstoffgehalten in Bergwerken so eingesetzt worden sein, dass dort nach Einstellung der Sumpfung diese Abfälle mit Gruben- und Grundwasser in Kontakt geraten konnten. Zum anderen sind hier jedoch auch Abfälle zum Einsatz gelangt, die einer stofflichen Verwertung hätten zugänglich gemacht werden können. Dem möchte die Bundesregierung mit der neuen Verordnung entgegentreten.

Ziel der nunmehr vorgelegten Verordnung und der entsprechenden Verwaltungsvorschrift soll zum einen sein, höherwertige Abfälle, die einer stofflichen Verwertung zugänglich sind, vom Versatz auszuschließen. Zum anderen soll der Versatz bestimmter Abfälle mit hohem Schadstoffgehalt verhindert werden. Nach der vorgelegten Verordnung und der Verwaltungsvorschrift können schadstoffhaltige Abfälle zukünftig nur noch in trockene Salzgesteinsformationen eingebracht werden, die über einen Langzeitsicherheitsnachweis verfügen. Damit werden die gleichen Anforderungen gestellt wie für die Beseitigung von Abfällen in Untertagedeponien. In anderen Standorten, wie z. B. Kohle- und Erzbergwerke, dürfen wegen der geringen ökologischen Standortqualität nur noch schadstoffarme Abfälle verwendet werden. Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass metallhaltige Abfälle, wie beispielsweise zinkhaltige Filterstäube, die über Tage recycelt und in den Produktionsprozess zurückgeführt werden können, nicht mehr zur Verfüllung genutzt werden.

Weder die Verordnung noch die Verwaltungsvorschrift sollen bei den Städten und Gemeinden zusätzliche Kosten entstehen lassen. Der Vollzug der Verordnung soll durch die für den Vollzug des Abfallrechts zuständigen Behörden im Rahmen der eingeführten Abfallüberwachung, insbesondere im Rahmen des Abfallnachweisverfahrens und bei der Kontrolle der betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepte und –bilanzen erfolgen. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob sich möglicherweise eine Gebührensteigerung für die Kommunen bzw. deren Bürger daraus ergeben könnte, dass die Kommunen hinsichtlich der Entsorgung der Rückstände aus ihren Abfallverbrennungsanlagen von dieser Verordnung unmittelbar betroffen werden. Es wird abzuwarten sein, welche Änderungen der Verordnungsentwurf gegebenfalls im Bundesratsverfahren noch erfährt.

Az.: II/2 31-02

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