Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 316/2014 vom 14.04.2014

Bundesgerichtshof zur Straßenoberflächenentwässerung

Der BGH hat mit Urteil vom 21.11.2013 (Az.: II ZR 113/13 — abrufbar unter: www.bundesgerichtshof.de) ein Urteil des OLG Hamm vom 13.03.2013 (Az.: 11 U 198/10 - abrufbar unter www.nrwe.de) bestätigt.Danach ist der Straßenbaulastträger verpflichtet dafür zu sorgen, dass ein Entwässerungsgraben zur Straßenoberflächenentwässerung (hier: Bundesautobahn) geeignet ist, das abzuleitende Straßenoberflächenwasser abzuleiten, ohne dass es zu einem Überschwemmungsschaden auf Grundstücken privater Dritter kommt.

Der Straßenbaulastträger (hier: das Land NRW) kann sich nach dem BGH nicht darauf berufen, dass die gewässerunterhaltungspflichtige Stadt die Abflussverhältnisse eines Entwässerungsgrabens so verändert hatte, dass es zu einer Überschwemmung von Anlieger-Grundstücken gekommen ist. Vielmehr muss der Straßenbaulastträger muss im Rahmen seiner Straßenverkehrssicherungspflicht als Amtspflicht (§ 9 a Abs. 1 StrWG NRW) auch der Sicherheit der Anlieger vor Gefahren der Straßenentwässerung Rechnung tragen.

Ein bloßer Verweis auf die Verkehrssicherungspflicht eines anderen greift hier nicht durch. Der Straßenbaulastträger muss tätig werden und dann auf den anderen Verkehrssicherungspflichtigen (hier: die Stadt) dahin einwirken, dass eine sichere Einleitung des Straßenoberflächenwassers als Abwasser in der Zukunft gewährleistet ist, in dem z.B. der Entwässerungsgraben (z.B. durch Vertiefung) eine höhere Aufnahmekapazität erhält, so dass Anlieger-Grundstücke nicht mehr überschwemmt werden können.

Az.: II/2 qu-qu

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