Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 505/2007 vom 04.07.2007

Bundesgerichtshof zur Haftung im Abwasserbereich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.12.2006 (Az. III ZR 303/05) entschieden, dass sich Schadensersatzansprüche zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasseranlage sowohl aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) als auch aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis selbst (vgl. § 280 Abs. 1 BGB) ergeben können. Der BGH weist darauf hin, dass diese Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung einerseits und dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (Benutzungsverhältnis) andererseits gleichwertig nebeneinander stehen können. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Gemeinde Bauarbeiten an einer Brücke veranlasst. Dabei wurde der in unmittelbarer Nähe unter dieser Brücke laufender Abwasserkanal beschädigt, wodurch in dem Anschlusskanal für das betroffene Grundstück ein Rückstau entstand, der sich bis auf das Grundstück fortsetzte.

Der BGH kommt in seinem Urteil vom 14.12.2006 zu dem Ergebnis, dass aufgrund der öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung die Gemeinde die Nebenpflicht nach § 242 BGB hat, alles zu unterlassen, was die Funktionsfähigkeit der Anschlussleitung gefährden oder beeinträchtigen könnte. Dazu gehört auch, Beeinträchtigungen des Rohrleitungssystems durch Bauarbeiten an anderen Anlagen (hier: der Brücke) zu verhindern. Im Rahmen dieser Schutz- und Obhutspflicht hat die Gemeinde auch für die von ihr beauftragten Unternehmen als Erfüllungsgehilfen entsprechend § 278 BGB einzustehen. Dabei kommt es nach dem BGH nicht darauf an, dass die Gemeinde nicht am Kanalnetz selbst Arbeiten durchgeführt hat. Es genügt, wenn ein sachlicher Zusammenhang zum Aufgabenkreis der Abwasserbeseitigung bestand. Dieses war nach dem BGH der Fall, weil die Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe des unter der Brücke laufenden Abwasserkanals erfolgten und damit die Gefahr einer Beschädigung der Rohrleitung in sich bargen (vgl. zu den Haftungstatbeständen im Bereich der Abwasserbeseitigung auch: Queitsch. UPR 2006, S. 329ff. und Abwasser-Report 1/2007, S. 22ff., S.26ff.)

Az.: II/2 24-30 qu/ko

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