Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 430/2004 vom 19.05.2004

Bundesgerichtshof zur Haftung für Grundwasserschäden

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. April 2004 (Az.: III ZR 31/03) das Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 18.12.2002 (Az.: 18 U 88/02) bestätigt, wonach eine Stadt nicht Schadensersatz dafür leisten muss, dass durch Grundwasser Schäden an einem Wohngebäude entstehen (vgl. hierzu auch: Mitt. StGB NRW 2003 Nr. 623, S. 270f.). Das OLG Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom 18.12.2002 ausgeführt, dass es Sache des Bauherrn sei, sich gegen drückendes Grundwasser durch entsprechende Bauweise und Isolierung zu schützen und im Rahmen der Planung eines Kellergeschosses untersuchen zu lassen, ob eine Grundwassergefährdung bestehe. Aus diesem Grunde käme es auch nicht darauf an, ob die beklagte Stadt die von ihr entworfenen Merkblätter lückenlos versandt habe. Die Merkblätter dienten allein dazu, die Bürgerinnen und Bürger auf die ihnen allein obliegende Verpflichtung zu erinnern, ihre Häuser hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse fachgerecht zu planen und auszuführen. Das OLG Düsseldorf stellte zudem klar, dass der Schutzzweck dieser allgemeinen Verpflichtung nicht darin bestehen würde, die Verantwortung der durch die Grundwasserverhältnisse naturbedingt gegebenen Bau- und Bodenrisiken vom Bauherrn auf die Stadt zu verlagern. Die Stadt habe daher auch gegenüber denjenigen Bauherren, die das Merkblatt seinerzeit nicht bekommen hätten, nicht dafür einzustehen, wenn diese Bauherren die Grundwasserverhältnisse bei Errichtung ihres Hauses nicht erforscht hätten und deshalb keine wasserdichten Keller gebaut hätten.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung nunmehr mit seinem Beschluss vom 29. April 2004 (Az.: III ZR 31/03) bestätigt. Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss klar, dass die Rechtsache weder grundsätzliche Bedeutung habe, noch sei eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das OLG Düsseldorf habe die aufgezeigten Rechtsfragen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend beantwortet. Damit bleibt der Bundesgerichtshof bei seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere auch zu den Altlastenfällen. Demnach handelt es sich bei Grundwassereinbrüchen um vorhersehbare und beherrschbare Gefahren, die dem Verantwortungsbereich des Bauherrn zuzuordnen sind. Der Bundesgerichtshof schließt sich damit auch der vom Oberlandesgericht Düsseldorf geäußerten Auffassung an, dass die aus dem Grundwasser ableitbaren Gefahren für die Gesundheit nicht unmittelbar aus der Bodenbeschaffenheit des Plangebietes resultieren. Bei einer fachgerechten Planung und Errichtung des Bauvorhabens seien diese vielmehr nicht eingetreten. Das Risiko für eine fachgerechte Planung des Hauses trage aber ausschließlich der Bauherr.


Az.: II/2 24-30 qu/g

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