Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 112/2015 vom 15.12.2014

Bundesgerichtshof zur Haftung des Wasserversorgers

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.09.2014 (Az. III ZR 490/13 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) entschieden, dass für eine Gemeinde als Wasserversorgungsunternehmen der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Haftpflichtgesetz erfüllt ist, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser-)Schaden auf eine Rissbildung in einem Rohr zurück zu führen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrung befindet und demgemäß Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist.

Nach dem Bundesgerichtshof soll die Gefährdungshaftung nach § 2 Haftpflichtgesetz auch bezogen auf den Inhaber einer Versorgungsleitung, neben den Fällen einer höheren Gewalt immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten (Anschlussnehmers) liegt.

Zwar gehört bei der öffentlichen Wasserversorgung der so genannte Hausanschluss grundsätzlich zur öffentlichen Versorgungsanlage. Er unterliegt damit der tatsächlichen Verfügungsgewalt und der alleinigen Unterhaltungslast der Gemeinde. Dieser Aspekt ist jedoch nach dem BGH kein hinreichender Grund dafür, dass maßgebliche beherrschbare Risiko für den in einem Gebäude befindlichen Teil des Anschlusses der beklagten Gemeinde zuzuweisen.

Auch wenn der Gebäudeeigentümer/-abnehmer selbst — so der BGH - auf den im Inneren des Gebäudes befindlichen Teil des Hausanschlusses nicht einwirken könne, so hat doch nur er die jederzeitige ungehinderte Möglichkeit, die innerhalb des Gebäudes liegenden Anlagenteile in Augenschein zu nehmen und auf Undichtigkeiten oder sonstige Schadstellen zu überprüfen. Derartige Überprüfungsmöglichkeiten habe das Wasserversorgungsunternehmen der Gemeinde nur sehr eingeschränkt, denn es bedürfe hierfür stets der Mitwirkung des Hauseigentümers oder des berechtigten Nutzers, der den Zutritt gewähren müsse.

Würden demnach innerhalb eines Gebäudes Undichtigkeiten der Leitung oder sonstige Störungen auftreten, so sei das Wasserversorgungsunternehmen als Anlageninhaber typischerweise nur dann in der Lage, die schadhafte Stelle umgehend zu ermitteln und durch erforderliche Reparaturmaßnahmen Schäden am Gebäude zu vermeiden oder gering zu halten, wenn der Gebäudeeigentümer/-abnehmer (Anschlussnehmer) die aufgetretene Störung unverzüglich melde. Dementsprechend sei auch in § 10 Abs. 5 der Wasserversorgungsatzung der beklagten Gemeinde ebenso wie in § 10 Abs. 7 der AVB-WasserV des Bundes eine Mitteilungspflicht im Störungsfall geregelt.

Im Übrigen besteht - so der BGH - gerade bei den im Haus gelegenen Anlagenteilen (etwa auch der Messeinrichtung) die Gefahr von unsachgemäßen Eingriffen durch den Eigentümer oder eines anderen Nutzers, die nicht dem Risikobereich des Versorgungsunternehmens zugerechnet werden könnten. Daher sei es durchaus sachgerecht der beklagten Gemeinde vorliegend das Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Haftpflichtgesetz zu gewähren.

Az.: II/2 20-00 qu-ko

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