Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 668/2008 vom 20.10.2008

Bundesgerichtshof zur Haftung bei Hochwasser

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.06.2008 (Az.: III ZR 137/07) entschieden, dass die Amtspflicht im Hinblick auf die Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG zur Abwehr von Hochwassergefahren auch dann drittschützend ist, wenn sie zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehört. In diesem Zusammenhang stellt der Bundesgerichtshof klar, dass für ein Hochwasser mit einer Wiederholungszeit von weit über 100 Jahren keine Vorsorge getroffen werden muss. Insoweit weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass in dem zu entscheidenden Fall der Rohrdurchlass unter einer Brücke auch nach seiner Erweiterung im Jahr 1970 mit einem Durchmesser von 200 cm lediglich für ein zehnjährliches Hochwasser (HQ 10) ausgelegt war und damit erkennbar unzureichend gewesen ist.

Ob die Wasserbehörden Vorsorge vor einer Überflutung durch ein bis zu hundertjähriges Hochwasser treffen müssen, habe der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.

Der Bundesgerichtshof habe in einem Urteil (BGHZ 159, S. 19 = BADK-Information 2005, S. 43) lediglich einen Fall beurteilt, in welchem sich ein Anlagenbetreiber auf höhere Gewalt bei einem Rückstau in der Abwasserkanalisation bezogen habe. Dieses sei aber eine wesentlich anders gelagerte Rechtsfrage. Dieses Urteil sei im Übrigen auch nicht im Sinne einer festen Grenze von 100 Jahren, sondern nur so zu verstehen, dass jedenfalls bei einem sehr seltenen Starkregen mit einer Wiederkehrzeit von über 100 Jahren der Einwand höherer Gewalt nicht ausgeschlossen sei. Inwieweit bei hochwertigen Bau- oder Gewerbegebieten ein Schutz auch vor Hochwasserereignissen geboten sei, die im statistischen Mittel nur alle 100 Jahre auftreten, könne - so der Bundesgerichtshof - im Hinblick auf den konkret zu entscheidenden Fall gleichfalls offen bleiben. Zumindest liege ein durch ein noch weit seltener auftretendes Hochwasser verursachter Schaden außerhalb des Schutzbereichs der Amtspflicht.

Az.: II/2 24-30

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