Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 429/2004 vom 19.05.2004

Bundesgerichtshof zur Duldung von Abwasserleitungen

Der Bundesgerichtshof hat – wie jetzt bekannt geworden ist - mit Urteil vom 31. Januar 2003 (Az.: BGH V ZR 143/02) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer keinen Beseitigungsanspruch im Hinblick auf eine sein Grundstück durchquerende private Abwasserleitung hat, über die das Abwasser eines Nachbargrundstücks der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Der Bundesgerichtshof verneinte in dem entschiedenen Fall einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles. Diese lagen u.a. darin begründet, dass die Abwasserleitung vor mehreren Jahrzehnten durch das Grundstück des Klägers verlegt worden war und alle heutigen Grundstücke aus einem Gesamtgrundstück hervorgegangen waren. Eine Sicherung der privaten Abwasserleitung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des klägerischen Grundstücks erfolgte in der Vergangenheit nicht. Bei dieser Sachverhaltskonstellation vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass der Grundstückseigentümer, durch dessen Grundstück die private Abwasserleitung des Nachbargrundstückes verläuft, verpflichtet ist, diese zu dulden. Dabei stellt der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf ab, dass der Kläger die von ihm jetzt beanstandete Lage der Abwasserleitung bei Erwerb seines Grundstückes so vorgefunden und sein Grundstück mit diesem situationsbedingten Nachteil erworben hat. Außerdem liege die private Abwasserleitung in einem Streifen seines Grundstücks, der wegen der einzuhaltenden Abstandsflächen nur eingeschränkt nutzbar sei. Die Duldungspflicht ergebe sich insbesondere aber daraus, dass ursprünglich alle Grundstücke zu einem Gesamtgrundstück gehört haben und deshalb die betroffenen Grundstückseigentümer, die ihr Abwasser über fremde Grundstücke ableiten, auf den Fortbestand des tatsächlichen Entsorgungszustandes hätten vertrauen können. Ergänzend weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass es keiner Entscheidung bedurfte, ob der Kläger die private Abwasserleitung und seine weitere Nutzung ohne Ausgleich hinnehmen muss oder ob die Beeinträchtigung das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteige und dem Kläger deshalb ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zuzubilligen sei. Denn der Kläger habe einen solchen Ausgleich nicht beantragt.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass es weiterhin unerlässlich ist, Grunddienstbarkeiten für öffentliche und private Abwasserleitungen einzutragen, damit im Falle eines Eigentümerwechsels Streitigkeiten erst gar nicht entstehen können (siehe hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 2.3.2004 - Az.: 15 A 1151/02 - , Mitt. StGB NRW 2004, Nr. 304, S. 136). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fallkonstellation, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31. Januar 2003 (Az.: BGH V ZR 143/02) entschieden hat, einen Ausnahmefall darstellen dürfte, zumal hier mehrere Grundstücke aus einem Gesamtgrundstück entstanden waren und die Abwasserleitung über mehrere Jahrzehnte ohne grundbuchrechtliche Sicherung auf dem Grundstück des Klägers verlegt war und benutzt worden ist.

Az.: II/2 24-30 qu/g

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