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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 730/2013 vom 30.09.2013
Bundesgerichtshof zum Vertrieb von Gebrauchtsoftware
Wer eine gebrauchte Softwarelizenz kauft, darf das dazu gehörige Computerprogramm von einem elektronischen Speicher kopieren oder herunterladen. Das Urheberrecht des Software-Entwicklers, der das Programm auf den Markt gebracht hat, wird damit nicht veletzt. Dies hat der Bundesgerichtshof am 17.07.2013 entschieden (I ZR 129/08 - UsedSoft II).
Mit dem Urteil wurden zwei gleich lautende Entscheidungen des Landgerichts München und des Oberlandesgerichts (OLG) München aufgehoben. Vorab hatte der Bundesgerichtshof die strittigen Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt. Diese bezogen sich auf die Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen.
Geklagt hatte ein Hersteller und Erst-Vertreiber von Computerprogrammen gegen einen Händler gebrauchter Softwarelizenzen. Mit der notwendigen Vervielfältigung des Computerprogramms durch die Erwerber einer gebrauchten Lizenz sah der Hersteller sein Urheberrecht verletzt. Der Europäische Gerichtshof entschied hingegen, der Rechteinhaber eines Computerprogramms müsse nicht dessen Vervielfältigung zustimmen, wenn diese zur Nutzung der Software durch den rechtmäßigen Erwerber einer Lizenz nötig ist.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Erstkäufer eine Softwarelizenz für zeitlich unbegrenzte Nutzung erworben hat. Zudem muss ein Händler gebrauchter Softwarelizenzen nach dem Verkauf seine eigene Kopie der Software unbrauchbar machen. Die Übergabe eines Datenträgers mit der Kopie des Computerprogramms ist daher für dessen rechtmäßigen Verkauf nicht erforderlich. Der Bundesgerichthof hat den Streitfall an das OLG München zurückverwiesen zur Prüfung, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Zusendung der BGH-Entscheidung kann im Internet unter dem Link https://bghpush.eear.eu/?a=I_ZR_129/08&d=2013_07_17 beantragt werden.
Az.: I/3 087-03