Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 401/2011 vom 15.08.2011

Bundesgerichtshof zu Windkraftanlagen auf Ackerland

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Recht von Windkraft-Betreibern gestärkt, Ackerland für den Betrieb von Windkraftanlagen zu kaufen. In einer am 26.07.2011 veröffentlichten Entscheidung (Az.:Bundesgerichtshof Landwirtschaftssenat 12/10) heißt es, der Ausbau einer schonenden Energieversorgung gehöre zu den „volkswirtschaftlichen Belangen“.

Die Windkraftbetreiber sind danach berechtigt, Ackerland zu kaufen, um sich darauf den Betrieb von Windrädern genehmigen zu lassen. Ist das Recht gesichert, müssen die Erzeuger der Windenergie das Grundstück jedoch wieder Bauern zum Verkauf anbieten.

In Thüringen wollte ein Unternehmen zur Erzeugung von Windenergie Ackerland kaufen. Nachdem sich Verkäuferin und Energiebetreiber handelseinig waren, trat allerdings ein Siedlungsunternehmen auf den Plan, das im Fall von Ackerverkäufen ein Vorkaufsrecht geltend machen kann.

Der Landwirtschaftssenat des BGH entschied in letzter Instanz, dass der Ausbau der Windkraft zu den „volkswirtschaftlichen Belangen“ gehört und bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist. Damit hat der Windkraftbetreiber das Recht, das Ackerland zu kaufen. Ist das Recht zum Betreiben der Anlage eingetragen und gesichert, muss das Energieunternehmen das Land an den Bauern veräußern. Der ist dann jedoch nicht mehr berechtigt, den Betrieb der Windkraft-Anlage zu unterbinden, so der BGH.

Az.: II gr-qu

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