Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 731/2017 vom 22.11.2017

Bundesgerichtshof zu Überflutungsschaden durch Baumwurzeln

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 24.08.2017 (III ZR 574/16 — abrufbar unter: www.bundesgerichtshof.de/Entscheidungen) entschieden, dass auch bei einer fehlenden Rückstausicherung und eines dadurch bedingten Überflutungsschadens auf einem privaten Grundstück eine Haftung der Gemeinde in Betracht kommt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks, welches an den städtischen Schmutz- und Regenwasserkanal angeschlossen ist. Das Grundstück der Klägerin grenzt an einen Wendeplatz der beklagten Gemeinde, auf dem ein Kastanienbaum steht. Die Klägerin hatte keine Rückstausicherung auf ihrem Grundstück eingebaut, obwohl dieses in der Abwasserbeseitigungssatzung der beklagten Gemeinde so vorgegeben war.

Die öffentliche Regenwasserkanalisation konnte wegen eines Starkregens die Wassermassen im Juli 2012 nicht mehr ableiten, weil Wurzeln der auf dem Wendeplatz stehenden Kastanie in den Kanal eingewachsen waren und dessen Leistungsfähigkeit stark einschränkten. Deshalb kam es zu einem Rückstau im öffentlichen Kanalsystem und auf dem Grundstück der Klägerin zu einem Austritt von Wasser aus einem unterhalb der Rückstauebene gelegenen Bodenablauf in den Keller.

Die Klägerin macht  einen Rückstauschaden in Höhe von 30.376,72 € geltend, wobei sie ein Drittel des Schadenselbst tragen möchte, weil sie entgegen der Abwasserbeseitigungssatzung der beklagten Gemeinde keine Rückstausicherung auf ihrem Grundstück eingebaut hatte. Damit belief sich der geltend gemachte Schaden gegenüber der beklagten Gemeinde auf 20.251,14 €.

Nachdem zunächst nur die Pressemitteilung des BGH Nr. 132/2017 vorgelegen hat, liegen nunmehr auch die Urteilsgründe vor. Aus den Urteilsgründen kann entnommen werden, dass der BGH mit seinem Urteil vom 26.08.2017 (Az.: III ZR 574/16) nicht seine  grundsätzliche Rechtsprechungslinie aufgegeben hat, wonach bei einer fehlenden Rückstausicherung kein Schadensersatzanspruch des geschädigten Grundstückseigentümers besteht, wenn der Schaden dadurch eingetreten ist, dass dieser satzungswidrig keine Rückstausicherung auf seinem privaten Grundstück eingebaut hatte.

Der BGH nimmt aber den Rechtsstandpunkt ein, dass es in dem zu entscheidenden Fall nicht um das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis geht.  Maßgeblich ist — so der BGH -  hier allein die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin und zugleich Eigentümerin eines Baumes auf diesem Grundstück . Die Gefahrerhöhung durch das Setzen bzw. Belassen des Baumes beruht nach dem BGH insoweit auf einem außerhalb des Kanalbenutzungsverhältnisses liegenden Umstandes. Kläger und Beklagte stehen sich deshalb nach dem BGH schlicht als Eigentümer angrenzender Grundstücke gegenüber.

Im Hinblick darauf besteht nach dem BGH kein einleuchtender Grund, einen Grundstückseigentümer deshalb besser zu stellen, weil er (zufällig) zugleich Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage ist. Dieses wäre — so der BGH — der Fall, wenn der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegen  einen Grundstückseigentümer ausgeschlossen wäre, nur weil dieser zugleich Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage sei.

Denn im Verhältnis zu einem Grundstückseigentümer, der nicht zugleich Betreiber der Abwasseranlage sei, greife der Haftungsausschluss aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis zwischen dem Anschlussnehmer und dem Kanalbetreiber nicht ein, so dass das Fehlen der Rückstausicherung allenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens des Geschädigten (§ 254 Abs. 1 BGB) berücksichtigt werden könne. Hiernach haftet die Gemeinde in ihrer Funktion als Grundstückseigentümerin und nicht in ihrer Funktion als Betreiberin einer öffentlichen Abwasseranlage. Das Berufungsgericht muss nunmehr über den Fall auf der Grundlage dieser rechtlichen Vorgaben des BGH erneut entscheiden.

Az.: 24.1.1 qu

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search