Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 179/2012 vom 10.02.2012

Bundesgerichtshof zu Mehrkosten bei kontaminiertem Bodenaushub

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.12.2011 (Az. VII ZR 67/11) zu der Frage entschieden, ob ein Unternehmer eine Mehrvergütung für die fachgerechte Entsorgung kontaminierter Böden verlangen kann, wenn dieser von einem öffentlichen Auftraggeber mit der Entsorgung des Bodenaushubs beauftragt worden ist. Nach dem Bundesgerichtshof ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich gehalten, ihm mögliche und zumutbare Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens zu machen.

Ein Unterlassen solcher Angaben kann die Auslegung des Vertrages dahin rechtfertigen, eine Bodenkontamination liege nicht vor. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kontaminierung des zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens ist allerdings nicht notwendig, wenn diese sich aus den Umständen klar und eindeutig ergibt, weil der im Leistungsverzeichnis beschriebene Boden regelmäßig kontaminiert ist (hier: Boden unterhalb einer teerhaltigen Asphaltschicht).

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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