Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 460/2015 vom 30.06.2015

Bundesgerichtshof zu kommunalem Swap-Geschäft

Am 28.04.2015 wurde zum ersten Mal ein Fall zu einem kommunalen Swap-Geschäft vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt. Dabei hat sich der BGH mit den Pflichten von Banken beschäftigt, die eigene Zinssatz-Swap-Verträge empfehlen. Das Urteil des BGH vom 28.04.2015 zu Swap-Geschäften im kommunalen Bereich liegt nun in abgesetzter Form vor (Az. XI ZR 378/13) und ist von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Gemeindehaushaltsrecht > Finanzmanagement abrufbar. Der Bundesgerichtshof hat zu dem Urteil folgende Leitsätze formuliert:

  • BGB §§ 311, 320 ff., 134 GO NRW §§ 75 ff., 90 Abs. 2 Satz 2: Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde, die ausschließlich der Erzielung eines Spekulationsgewinns dienen, sind weder wegen einer Überschreitung des der Gemeinde gesetzlich zugewiesenen Wirkungskreises unwirksam noch wegen eines Verstoßes gegen ein etwaiges gemeindliches Spekulationsverbot nichtig.
  • BGB §§ 311, 320 ff., 138 Aa: Ein Swap-Geschäft ist sittenwidrig und nichtig, wenn es darauf angelegt ist, den Vertragspartner der Bank von vornherein chancenlos zu stellen (Anschluss an Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 26, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 39 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 40).
  • BGB §§ 311, 320 ff., 280 Abs. 1: Die beratende Bank ist im Zweipersonenverhältnis grundsätzlich bei allen Swap-Geschäften, denen kein konnexes Grundgeschäft zugeordnet ist, verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und dessen Höhe aufzuklären (Fortführung von Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 38).
  • BGB §§ 311, 320 ff., 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Ba, Ca: Ist Schadensereignis eine Beratungspflichtverletzung anlässlich des Abschlusses konkreter Swap-Geschäfte, können Vorteile, die aus zu anderen Zeiten geschlossenen Swap-Verträgen aufgrund einer gesonderten Beratung resultieren, auch bei Gleichartigkeit der Pflichtverletzung mangels Nämlichkeit des Schadensereignisses im Zuge der Vorteilsausgleichung keine Berücksichtigung finden.

    Das gilt auch, wenn den Swap-Geschäften der Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte zugrunde liegt (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11, NJW-RR 2013, 948 Rn. 11 und - XI ZR 472/11, juris Rn. 11). Verhält sich der Vertragspartner der Bank in seiner Reaktion auf die immer gleiche Pflichtverletzung widersprüchlich, indem er an für ihn günstig verlaufenden Geschäften festhält, während er ihm nachteilige Geschäfte rückabzuwickeln sucht, ist dies bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität zu würdigen (Bestätigung von Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 50).
  • BGB § 280 Abs. 1, §§ 242 Ba, 249 Abs. 1 Fa, §§ 215, 853: Das Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 242, 249 Abs. 1 BGB, mit dem der Schuldner eine Forderung des Gläubigers abwehrt, die der Gläubiger durch eine zum Schadenersatz verpflichtende Pflichtverletzung erlangt hat, verjährt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 853 BGB mit dem zugrundeliegenden Anspruch auf Aufhebung der Forderung aus § 280 Abs. 1 BGB.

Nach der Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht in der Sache neu entscheiden. Eine Grundsatzentscheidung zur Frage der rechtlichen Bewertung von Swap-Geschäften im kommunalen Bereich, wie sie von dieser BGH-Entscheidung teilweise erhofft wurde, ist damit noch nicht getroffen. Gleichwohl hat der BGH seine Rechtsansichten zu entscheidungserheblichen rechtlichen Fragestellungen ausführlich dargelegt. Nach den durch das Berufungsgericht nun zu treffenden Tatsachenfeststellungen im konkreten Fall und der dann folgenden Entscheidung werden sich eventuell Schlussfolgerungen für die allgemeine juristische Bewertung von kommunalen Swap-Geschäften ergeben.

Az.: IV/1 41.5.7-001/004

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search