Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 361/2016 vom 25.05.2016

Bundesgerichtshof zu Entschädigung bei Vergabe freiberuflicher Leistungen

Der BGH hat sich in einem Grundsatzurteil vom 19.04.2016 (Az. X ZR 77/14 — Westtangente Rüsselsheim) zu der Frage geäußert, inwieweit eine Entschädigungszahlung für die Angebotserstellung zu leisten ist, wenn ein Architekt oder Ingenieur im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens mehr als nur Angebotsunterlagen ausarbeitet.

Nach § 13 Abs. 3 VOF (a.F.) war einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen, sofern der Auftraggeber verlangt, dass Bewerber Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten. Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen und der Urheberrechtsschutz blieben unberührt. § 77 Abs. 2 VgV 2016 enthält eine vergleichbare Regelung.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Architekt ein Angebot samt Projektstudie ausgearbeitet und hierfür die vorher festgelegte Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro erhalten. Er beanspruchte aber, nachdem er den Zuschlag nicht erhalten hatte, eine Vergütung nach der HOAI, die er mit weiteren gut 250.000 Euro bezifferte.

Der BGH lehnte den Anspruch ab. Sofern in dem Vergabeverfahren eine pauschale Vergütung als abschließende Zahlung vorgesehen ist, bleiben dem Architekten nach Auffassung des BGH nur zwei Möglichkeiten: Entweder akzeptiert er die pauschale Vergütung oder er rügt die Vergütung und leitet ein Nachprüfungsverfahren ein. Unterlässt er dies, stehen ihm keine weitergehenden Honoraransprüche für die in Rede stehenden Leistungen zu.

Der BGH führt hierzu aus, dass die Vergabekammern durchaus in der Lage sind, hierzu eine Entscheidung zu treffen. So könne beispielsweise bei der Wahl des ehrenamtlichen Beisitzers auf die Erfahrung von speziell auf dem Gebiet der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bewanderten Personen zurückgegriffen werden. Im Übrigen könnten Vergabekammern auch Sachverständigengutachten einholen. Sie müssten dies auch, wenn die für die Entscheidungsfindung erforderliche Sachkunde nicht anders erworben werden kann.

Az.: 21.1.1.4

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