Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 303/2010 vom 18.06.2010

Bundesgerichtshof zu Abgabenvereinbarungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18.9.2009 (Az.: V ZR 2/09) entschieden, dass Verträge über Abgaben (Beiträge, Gebühren) grundsätzlich nicht zulässig sind und sich hieraus die Unwirksamkeit des gesamtes Vertrages oder einer Vertragsbestimmung ergeben kann, welche die Abgabenvereinbarung beinhaltet (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot - § 134 BGB). Zu den grundlegenden öffentlich-rechtlichen Bindungen einer Verwaltungsbehörde gehört nach dem BGH das in Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz enthaltene Verbot, Abgaben anders als nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu erheben (vgl. BVerwGE 64, 361, 363). Die Gesetzesbindung der Verwaltung erstreckt sich auf die Vorschriften, die Form und Voraussetzungen der Abgabenerhebung regeln, und gewährleistet damit das aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Gebot der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit.

Dieses würde nach dem BGH nicht erreicht, wenn die Erhebung von Abgaben nicht allgemeinverbindlich — wie in den Kommunalabgabengesetzen der Länder -   geregelt wäre, sondern Gegenstand privatrechtlicher Einzelvereinbarungen sein könnte und damit letztlich im Belieben staatlicher Organe stünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2009 — Az.: 6 C 47/07). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gesetzgeber Ausnahmen zulässt. Eine solche Ausnahme liegt aber nicht darin, dass in den Kommunalabgabengesetzen der Verwaltung die Befugnis eingeräumt wird Gebühren oder private Entgelte zu erheben. Denn hierdurch wird der Verwaltung lediglich ein Wahlrecht eingeräumt , die jeweilige öffentliche Einrichtung entweder über Abgaben (Beiträge, Gebühren) oder über privatrechtlich ausgestaltete, an die tatsächliche Nutzung der Einrichtung anknüpfende Benutungsentgelte zu finanzieren (vgl. hierzu auch: § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG  NRW).

Az.: II/2 24-21

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