Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 44/2015 vom 07.01.2015

Bundesgerichtshof bestätigt Handel mit Gebraucht-Software

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11.12.2014 (Az.: I ZR 8/13) in der Frage entschieden, ob gebrauchte Computersoftware auch dann einzeln verkauft werden darf, wenn sie zuvor als Volumenlizenz erworben wurde. Dem Urteil zufolge ist dies in Zukunft möglich. Der BGH hat mit dem Urteil die rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt. Auch Kommunen waren in der Vergangenheit von dieser Rechtsfrage betroffen, sofern sie sich mit der Beschaffung von Gebraucht-Software beschäftigt haben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte vor genau zwei Jahren (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage einer EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte unter anderem entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte das Unternehmen Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision hat der Bundesgerichtshof nunmehr zurückgewiesen.

Der Entscheidung zufolge führt der Weiterverkauf von einzelnen Software-Lizenzen nicht zu einer unzulässigen Aufspaltung. Das Gericht hat unterstrichen, dass das Aufspaltungsverbot des EuGH sich nur auf „abweichende Sachverhaltskonstellation“ von Client Server-Lizenzen beziehe. Der EuGH hatte bereits am 03.07.2012 entschieden, dass der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software — unabhängig von ihren Vertriebsweg — gilt. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt erschöpft, wenn er es zum ersten Mal in der EU verkauft.

Mithin ist es zukünftig Händlern, die Software-Volumen-Lizenzen verkaufen, erlaubt, diese im Rahmen der Zahl der ursprünglichen Lizenzen auch einzeln anzubieten. Aus Sicht beschaffender Städte und Gemeinden ist somit klargestellt, dass auch Software-Einzellizenzen erworben werden dürfen.

Az.: I/3 087-03

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