Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 149/2007 vom 16.02.2007

Bundesfinanzhof zur Handhabbarkeit einer „Durchlaufspende“

Der Bundesfinanzhof hat in einer Pressemitteilung vom 10.01.2007 mitgeteilt, dass eine „Durchlaufspende“ grundsätzlich nur dann steuerlich abziehbar ist, wenn der Letztempfänger im Zeitpunkt der Hingabe des Spendenbetrags durch den Spender wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.

In der Pressemitteilung wird auf ein Urteil des BFH vom 5. April 2006 - Az.: I R 20/05 - abgestellt, in welchem die steuerliche Abziehbarkeit in Abhängigkeit der körperschaftsteuerlichen Regelungen zur Gemeinnützigkeit entschieden wurde. Wesentlich ist somit der Zeitpunkt der Begebung der Durchlaufspende, bei der aus Gründen der steuerlichen Absetzbarkeit zwischen Spender und Spendenempfänger eine Gemeinde zwischengeschaltet wird.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH im Dezember 1995 einer Gemeinde einen Spendenscheck zu Gunsten des örtlichen Sportvereins übergeben. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte die Satzung des begünstigten Vereins nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Deshalb leitete die Gemeinde den Scheck erst weiter, nachdem die Vereinssatzung im Juni 1996 an die dafür maßgeblichen Bestimmungen angepasst worden war. Das Finanzamt versagte der GmbH daraufhin den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug mit dem Argument, dass der Verein im Zeitpunkt der Begebung der Spende noch nicht gemeinnützig gewesen sei. Diese Handhabung hat der BFH bestätigt. Zur Begründung hat er vor allem darauf verwiesen, dass bei einer Durchlaufspende die Gemeinde nicht eigenständig über die Verwendung des Spendenbetrags entscheiden könne, sondern insoweit an die Bestimmung des Spenders gebunden sei. Weiter ist der BFH der Ansicht, dass bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Spendenabzugs auf die beim Verein gegebenen Verhältnisse abgestellt werden müsse, da der Verein aus wirtschaftlicher Sicht den „Empfänger“ der Spende darstelle. Andernfalls würden „Durchlaufspenden“ gegenüber „Direktspenden“ bevorzugt, bei denen zweifelsfrei der Abzug von der Gemeinnützigkeit des Empfängers im Zeitpunkt der Spendenleistung abhänge.

Regelungen zur Durchlaufspende

Generell können Spenden an gemeinnützige Einrichtungen bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben abgezogen werden. Bis 1999 war diese Abzugsfähigkeit an die Regelung der so genannten „Durchlaufspende“ gekoppelt. Diese beinhaltete, dass die eigentliche Spende nicht direkt an denen eigentlichen Spendenempfänger geleistet werden durfte, sondern zuerst eine juristische Person des öffentlichen Rechts „durchläuft“. Erst dann wird die Spende von dieser Zwischeninstanz an den eigentlichen Empfänger weitergegeben. Wollte man beispielsweise einem bestimmten Sportverein eine Spende zukommen lassen und sollte diese auch abzugsfähig sein, durfte die Spende dem Sportverein nicht direkt übergeben werden. Der Spender musste die Spende beispielsweise an das Sportamt der Stadtverwaltung überweisen und der Stadtverwaltung/Gemeindeverwaltung ggf. die Auflage machen, die Spende an den eigentlichen Spendenempfänger, in diesem Fall Sportverein XY, weiterzuleiten. Die Stadt-/Gemeindeverwaltung hat dann eine Spendenbescheinigung auszustellen, wenn der Sportverein, den sie gewählt haben, als steuerbegünstigt anerkannt wurde. Dieses „Durchlaufspendenverfahren“ ist heute nicht mehr notwendige Voraussetzung des Spendenabzugs, wird aber weiterhin praktiziert und von den Finanzbehörden anerkannt.

Az.: IV/1 921-04

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