Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 71/2008 vom 24.01.2008

Bundesfinanzhof zum Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05 - entschieden, dass ein Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) auch bei strukturellen Ertragsminderungen von Dauer zu gewähren ist. Die Ertragsminderung sei lediglich an der tatsächlich vereinbarten oder an der üblichen Miete zu messen. Diese Rechtsprechung läuft auf eine Grundsteuerbefreiung für alle leer stehenden Gebäude hinaus – und zwar ohne Differenzierung nach der Ursache für den Leerstand. Für zahlreiche Städte und Gemeinden gehen damit erhebliche Einnahmeausfälle einher.

Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte im April 2007 seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nur in atypischen Fällen und bei vorübergehender Ertragsminderung, nicht aber in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderung von gewisser Dauer (Leerstand) in Betracht komme (BVerwG GmS-OGB 1/07). Die Rechtsauffassungen von BFH und BVerwG stimmen somit überein. Damit seien, so der BFH, alle Differenzierungen nach typischen oder atypischen, nach strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und nach den verschiedenen Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, hinfällig.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte in ihrer Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2008 unter Hinweis auf die in §§ 167, 227 Abgabenordnung (AO) bestehenden Erlassmöglichkeiten den Verzicht auf die Erlassvorschriften des § 33 GrStG gefordert. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte sich zudem im August 2007 an das BMF, die Bundestagsfraktionen sowie an die Finanzministerkonferenz gewandt mit der Bitte, die als Ausnahmetatbestand konzipierte Erlassregelung des § 33 GrStG zugunsten der allgemeinen Erlassbestimmungen der §§ 163, 227 AO außer Kraft zu setzen.

Derzeit finden hierzu Beratungen zwischen dem BMF und den Grundsteuerreferenten der Länderfinanzministerien statt.

Nachfolgend geben wir die Pressemitteilung des BFH wieder:

„Mit Urteil vom 24. Oktober 2007 II R 5/05 hat der Bundesfinanzhof bezüglich eines bebauten Grundstücks, dessen Einheitswert im Ertragswertverfahren ermittelt worden ist, entschieden, dass der Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 2 Grundsteuergesetz unabhängig davon zu gewähren ist, ob die das erforderliche Ausmaß (mehr als 20 v. H.) erreichende Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend ist. Die Ertragsminderung ist lediglich an der tatsächlich vereinbarten oder an der üblichen Miete zu messen.

Die tatsächlich vereinbarte Miete ist maßgebend bei zu Beginn des Erlasszeitraums (1.1. des jeweiligen Kalenderjahres) vermieteten Räumen, wenn etwa der Mieter im Verlauf dieses Zeitraums die Miete schuldig bleibt oder auszieht und ein Nachmieter nicht oder nicht sofort gefunden werden kann. Die übliche Miete ist u. a. maßgeblich bei Räumen, die zu Beginn des Erlasszeitraums leer standen. Übliche Miete ist dabei die Miete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Bleiben die tatsächlich erzielten Einnahmen in dem einjährigen Erlasszeitraum - bezogen auf das oder die Gebäude im Ganzen - hinter diesen Bezugsgrößen um mehr als 20 v. H. zurück, besteht ein Anspruch auf Grundsteuererlass, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden an der Ertragsminderung trifft. Um dies auszuschließen, muss er sich um eine Vermietung der Räume zu einem marktgerechten Preis nachhaltig bemüht haben.“

Az.: IV/1 931-00

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