Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 10/2015 vom 05.01.2015

Bundesfinanzhof zu Umsatzsteuer auf Dorffest-Eintrittsgeld

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 05.11.2014 - Az. XI R 42/12 - entschieden, dass Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes mit u.a. Musikdarbietungen und Unterhaltungsprogramm verlangt, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG unterliegen.

Die Klägerin ist eine Gemeinde, die jährlich im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art an einem Wochenende ein Dorffest durchführt. In den Jahren 2007 bis 2009 schloss die Klägerin hierzu als Veranstalterin mit auftretenden Musikgruppen Konzert-, Engagement- sowie Honorarverträge ab. Die Gemeinde sorgte für den Veranstaltungsraum mit Bühne sowie den erforderlichen Strom, unentgeltliche Verpflegung, kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten, den Erwerb der Schankerlaubnis und eine Sperrzeitverkürzung. Gegenüber den Besuchern des Dorffestes trat sie als Gesamtveranstalterin auf eigene Rechnung auf und erzielte Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten, die zum Besuch des komplett angebotenen Programms berechtigten. Neben Vorführungen örtlicher Vereine und Fahrgeschäften wurden in den Streitjahren jeweils von Freitag bis Sonntag Musik auf der Festwiese und Live-Musikveranstaltungen im Festzelt geboten.

Das beklagte Finanzamt unterwarf die vereinnahmten Eintrittsgelder für den Besuch des Dorffestes entsprechend den eingereichten Umsatzsteuererklärungen gemäß § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Das Finanzamt lehnte die von der Gemeinde beantragte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent auf die vereinnahmten Eintrittsgelder ab. Ein diesbezüglicher Einspruch und eine Klage blieben ohne Erfolg.

Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt, da die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes für die von der Gemeinde im Rahmen eines Dorffestes erbrachten Leistungen bejaht werden kann. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes ermäßigt sich die Steuer auf 7 Prozent u.a. für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Nach § 30 UStDV gelten als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.

Für die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ist es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtshofs unmaßgeblich, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt. Ausreichend sei vielmehr, dass der Leistende die entsprechenden Umsätze im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen in Form von engagierten Schaustellergruppen an die Besucher dieser Veranstaltungen ausführt. Unerheblich sei ferner, ob sich aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass etwas anderes ergebe. Durch eine Verwaltungsvorschrift der Finanzverwaltung dürfe eine Anwendung des Regelsteuersatzes nicht angeordnet werden.

Das Urteil kann im StGB NRW-Internetangebot unter Information > Info nach Fachgebieten > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Öffentlicher Bereich abgerufen werden. 

Az.: IV 922-01

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