Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 439/2013 vom 03.06.2013

Bundesfinanzhof zu Prostitution und Gewerbesteuer

Der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat durch Beschluss vom 20.02.2013 (AZ: GrS 1/12) entschieden, dass selbständig tätige Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Er hat damit seine früher (im Jahr 1964) vertretene Auffassung, wonach Prostituierte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" keine gewerblichen, sondern sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz erwirtschafteten, aufgegeben. Der BFH folgte mit seiner nunmehr getroffenen Entscheidung der in der Verwaltung und Literatur schon lange allgemein vertretenen Auffassung, nach der Prostituierte mit ihrer Tätigkeit einen Gewerbebetrieb unterhalten. Selbständig tätige Prostituierte müssen damit Gewerbesteuer zahlen.

Az.: IV/1 932-00

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