Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 250/2015 vom 21.04.2015

Bundesfinanzhof zu Grundsteuer bei Studentenwohnheimen

In einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen II R 20/14 - hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung zur Grundbesteuerung eines Studentenwohnheims getroffen. Danach ist eine Wohnung im Sinne des § 5 Abs. 2 GrStG in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Appartementhauses gegeben und grundsteuerpflichtig, wenn eine Wohneinheit aus einem Wohn-Schlafraum mit einer vollständig eingerichteten Küchenkombination oder zumindest einer Kochgelegenheit mit den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüssen, einem Bad/WC und einem Flur besteht und eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 qm hat. Für Studentenwohnheime gilt insoweit dasselbe wie für abgeschlossene Appartements in einem Altenheim oder Altenwohnheim, die ebenfalls lediglich eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 qm haben müssen, um als Wohnung bewertet werden zu können (BFH-Urteil in BFHE 136, 293, BStBl II 1982, 671).

Die Frage der Grundbesteuerung des Studentenwohnheims hatte sich gestellt, weil nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b i.V.m. § 7 GrStG Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird, von der Grundsteuer befreit ist. Eine solche Grundsteuerbefreiung hat das öffentlich-rechtlich organsierte Studentenwerk für das von ihm betriebene Studentenwohnheim beansprucht.

Grundbesitz, der zugleich Wohnzwecken dient, ist aber nur unter den in § 5 Abs. 1 GrStG genannten Voraussetzungen von der Grundsteuer befreit. Wohnungen sind gemäß § 5 Abs. 2 GrStG stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 GrStG vorliegen, also etwa wenn sie zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke überlassen werden. Der Gesetzgeber hat damit eine Entscheidung dahin getroffen, dass bei einer Mehrheit von Räumen, die den Begriff der Wohnung erfüllen, stets das Überwiegen des Wohnzwecks anzunehmen und Grundsteuerpflicht gegeben ist. Dies verbietet es, Rechtsträgern i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b GrStG eine Grundsteuerbefreiung dann und insoweit zu gewähren, als sie Wohnungen in Verfolgung und in Verwirklichung eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecks Dritten überlassen.

Diese Einschränkung der Befreiung von der Grundsteuer ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Urteile des BFH vom 21. April 1999 II R 5/97, BFHE 188, 434, BStBl II 1999, 496; vom 15. März 2001 II R 38/99, BFH/NV 2001, 1449, und vom 11. April 2006 II R 77/04, BFH/NV 2006, 1707; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 4. April 1984 1 BvR 1139/82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 436).
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann mit dem Aktenzeichen II R 20/14 auf der Homepage des BFH unter www.bundesfinanzhof.de aufgerufen werden.

Az.: IV 41.6.3.1-001

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