Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 375/2008 vom 18.06.2008

Bundeseinheitlicher Schlüssel für Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Der Bundesrat hat sich in der ersten Lesung am 23. Mai 2008 mit den beabsichtigten Änderungen des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) befasst und – bis auf eine redaktionelle Änderung – keine Korrekturen am Regierungsentwurf gefordert. Danach soll die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer ab dem Jahr 2009 schrittweise auf einen endgültigen, fortschreibungsfähigen und bundeseinheitlichen Schlüssel umgestellt werden. Das Gewerbesteueraufkommen und die Entgelte sollen zu jeweils 25 Prozent und die Zahl der Beschäftigten zu 50 Prozent in den Schlüssel eingehen, wobei Entgelte und Beschäftigte mit einer Hebesatzgewichtung versehen werden. Der Schlüssel wird als Kompromisslösung von den drei kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene mitgetragen.

Als Ausgleich für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer im Jahr 1998 erhalten die Städte und Gemeinden 2,2 Prozent des Umsatzsteueraufkommens. Bislang gilt ein vorläufiger Schlüssel. Danach erhalten die Gemeinden der alten Länder 85 Prozent und die Gemeinden der neuen Länder 15 Prozent des gemeindlichen Umsatzsteueraufkommens (Vorabverteilung). Die Verteilung auf die einzelnen Städte und Gemeinden der einzelnen Länder erfolgt nach einem Übergangsschlüssel.

Ab dem Jahr 2009 soll ein endgültiger Verteilungsschlüssel zur Anwendung kommen, der über zehn Jahre in vier Stufen eingeführt wird. Dieser endgültige, fortschreibungsfähige und bundeseinheitliche Schlüssel soll künftig folgende Schlüsselmerkmale enthalten:

- Gewerbesteueraufkommen der Jahre 2001 bis 2006 (25 Prozent),
- sozialversicherungspflichtige Entgelte der Jahre 2003 bis 2005 (25 Prozent) sowie
- Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Jahre 2004 bis 2006 (50 Prozent).

Eine Gewichtung der Beschäftigten und der Entgelte mit dem durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz ist vorgesehen.

Der Bundesrat wird sich am 4. Juli 2008 abschließend mit den beabsichtigten Änderungen des GFRG befassen.

Az.: IV/1 922-01

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