Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 328/1996 vom 05.07.1996

Bundesbodenschutzgesetz

Das Bundesumweltministerium hatte der Geschäftsstelle im April 1996 einen neuen Referentenentwurf zu einem Bundesbodenschutzgesetz (Stand: 22.03.1996) vorgelegt. Dabei hatte das Bundesumweltministerium darauf hingewiesen, daß auch dieser neue Entwurf noch nicht zwischen den Bundesministerien abgestimmt sei. Der Entwurf vom 22.03.1996 ist der dritte Entwurf, den das Bundesumweltministerium der Geschäftsstelle zugeleitet hat. Bereits im Jahre 1993 war erstmals ein Entwurf vorgelegt worden. Dieser Entwurf aus dem Jahre 1993 ist dann nicht weiterverfolgt worden. Ein weiterer Entwurf vom 18.08.1995 ist mit dem neuen Referentenentwurf vom 22.03.1996 als überholt anzusehen. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat unter dem 17.04.1996 zu dem Referentenentwurf vom 22.03.1996 eine gemeinsame Stellungnahme aller kommunalen Spitzenverbände abgegeben. Zum Regelungsgegenstand des Entwurfs zu einem Bundesbodenschutzgesetz und zum aktuellen Sachstand wird durch die Geschäftsstelle auf folgendes hingewiesen:

1. Der Regelungsgegenstand des BBodSchG

Der Zweck des Bundesbodenschutzgesetzes soll nach § 1 des Entwurfes darin bestehen, die Funktionen des Bodens nachhaltig in ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Zur Erreichung dieses Zweckes sind nach § 1 Satz 2 des Gesetzesentwurfes,

- nachteilige Einwirkungen auf den Boden abzuwehren,
- der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren
- und nachteilige Einwirkungen auf den Boden soweit wie möglich zu vermeiden.

Durch diese Zweckbestimmung wird klargestellt, daß das geplante Bundesbodenschutzgesetz einen verbindlichen Rahmen für den Bodenschutz und die Altlastensanierung in der Bundesrepublik Deutschland vorgeben soll. Grundsätzlich kann aus der Zweckbestimmung in § 1 des Entwurfes entnommen werden, daß das geplante Bundesbodenschutzgesetz sowohl eine vorbeugende Schutzfunktion vor schädlichen Bodenveränderungen beinhalten soll als auch eine Sanierungsfunktion im Hinblick auf bereits eingetretene schädliche Bodenveränderungen (Altlasten). Die präventive Schutzfunktion und Sanierungsfunktion wird insbesondere durch § 2 des Entwurfes verdeutlicht. Dort ist bestimmt, daß zur Erfüllung des in § 1 genannten Zwecks der Boden in seinen natürlichen Funktionen und in seinen Nutzungsfunktionen nachhaltig in seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen ist. Hiernach soll das geplante Bundesbodenschutzgesetz zum einen schädliche Bodenveränderungen abwehren und zum anderen die Grundlage dafür bilden, bestehende schädliche Bodenveränderungen und Altlasten einer Sanierung zuzuführen. Mit Blick auf die Altlastensanierung soll durch das Bundesbodenschutzgesetz insbesondere eine Rechtsvereinheitlichung in den Bundesländern erreicht werden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Vorgabe von einheitlichen Prüfwerten und Maßnahmenwerten im Bereich der Altlastensanierung. Im Zusammenhang mit der Altlastensanierung wird darüber hinaus in § 4 abs. 4 des Entwurfes vorgesehen, daß nicht in jedem Fall eine sogenannte Luxussanierung stattfinden muß, sondern eine Altlastensanierung vor dem Hintergrund der zukünftigen Nutzung eines altlastenkontaminierten Grundstückes durchzuführen ist. Dies bedeutet konkret, daß eine Luxussanierung selbstverständlich dann erforderlich ist, wenn ein altlastenkontaminiertes Grundstück wieder einer Wohnbebauung zugeführt werden soll. Eine solche Luxussanierung soll aber dann nicht zwingend erforderlich sein, wenn ein altlastenkontaminiertes Grundstück für eine zukünftige industrielle oder gewerbliche Nutzung vorgesehen ist.

Die Bundesvereinigung der kommualen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme vom 17.04.1996 nochmals ausdrücklich klargestellt, daß zeitgleich mit dem resortabgestimmten Entwurf eines Bundesbodenschutzgesetzes die Rechtsverordnungen nach § 8 des Entwurfes vorgelegt werden müssen, weil nur auf der Grundlage der in diesen Rechtsverordnungen festgelegten Prüfwerte, Maßnahmewerte und Vorsorgewerte beurteilt werden kann, welche kostenmäßigen Auswirkungen aus einem Bundesbodenschutzgesetz für die Kommunen resultieren werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Einrichtung eines "Altlasten-Fonds" gefordert worden, damit die Kommunen im Zweifelsfall nicht für die Kosten der Altlastensanierung aufkommen müssen, wenn ein Verursacher nicht festgestellt oder nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Regelungsgehalt des § 26 Abs.2 des Entwurfes, wonach ein Grundstückseigentümer dann nicht zu den Kosten einer Altlastensanierung herangezogen werden soll, wenn die Sanierungskosten den Wert des Grundstücks übersteigen.

Darüber hinaus ist bemängelt worden, daß der bislang gewählte Begriff der Altlast zu eng gefaßt ist und nicht alle Fallvarianten in der Praxis erfaßt. Hierdurch entstehen Regelungslücken. Lückenhafte Begriffsdefinitionen führen zwangsläufig dazu, daß einzelne Bundesländer die Regelungslücken schließen werden und hierdurch die angestrebte Rechtsvereinheitlichung in allen Bundesländern bei der Altlastensanierung nicht erreicht werden kann.

Schließlich ist insbesondere im Hinblick auf die waldbesitzenden Kommunen darauf hingewiesen worden, daß der vorgelegte Entwurf den Interessen der Waldeigentümer im Hinblick auf die sog. immissionsbedingten Distanz- und Summationsschäden durch den sogenannten "sauren Regen" nicht hinreichend Rechnung trägt. Denn er legt den Opfern, den geschädigten Waldeigentümern / Waldpächtern, die Pflicht auf, Maßnahmen zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen zu ergreifen, ohne die eigentlichen Verursacher heranzuziehen. Hier ist eine Regelung geboten, die bestimmt, daß die Pflichten zur Gefahrenabwehr und zur Beseitigung schädlicher Bodenveränderungen den Grundstückseigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück nur dann treffen, wenn dieser die schädlichen Bodenveränderungen selbst hervorgerufen hat. Anderenfalls besteht die Gefahr, daß das Verursacherprinzip bei den Waldeigentümern / Waldpächtern in das Gegenteil verkehrt wird und die Waldeigentümer/Waldpächter quasi in eine doppelte Opferposition gedrängt werden.

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2. Gegenwärtiger Sachstand

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Die Ressortabstimmung unter den Bundesministerien ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Allerdings ist wohl aufgrund der vorläufig abgegebenen Stellungnahme des DStGB zum Entwurf zu einem BBodSchG vom 18.08.1995 durch die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft beschlossen worden, parallel zu dem Entwurf eines BBodSchG das untergesetzliche Regelwerk zumindest in Eckpunkten zu erarbeiten. Diese zeitgleiche Erarbeitung eines untergesetzlichen Regelwerkes war u.a. von der Geschäftsstelle des DStGB deshalb gefordert worden, weil nur auf der Grundlage dieses untergesetzlichen Regelwerkes genauer bestimmt werden kann, welche finanziellen Auswirkungen das geplante BBodSchG auf die Kommunen hat. Durch das Bundesumweltministerium ist u.a. eine Projektgruppe gegründet worden, in der Vertreter des Bundesumweltministeriums und Vertreter der Länder aus dem Bereich Bodenschutz/Altlasten vertreten sind. Ziel dieser Projektgruppe ist es, eine Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu erarbeiten. Diese Bodenschutz- und Altlastenverordnung soll insbesondere Prüf- und Maßnahmewerte im Rahmen der Altlastensanierung festlegen. Dabei sind unter Prüfwerten insbesondere solche Werte zu verstehen, bei deren Überschreitung sogenannte Gefahrerforschungseingriffe durchgeführt werden müssen, um festzustellen, ob eine Gefahr für bestimmte Schutzgüter (z.B. die Gesundheit der Menschen) vorliegt. Unter Maßnahmenwerte sind Werte zu verstehen, bei deren Überschreitung definitiv feststeht, daß eine Gefahr für bestimmte Schutzgüter angenommen werden muß und deshalb eine Altlastensanierung zu erfolgen hat. Gleichwohl ist angedacht, in der Bodenschutz- und Altlastenverordnung Maßnahmewerte nur für ganz eng begrenzte Ausnahmefälle festzulegen und das im Regelfall bei der Festlegung von sogenannten Prüfwerten zu belassen. Darüber hinaus sollen in der Bodenschutz- und Altlastenverordnung auch Regelungen über die Durchführung von Prüfverfahren für Untersuchungen im Altlastenbereich unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung vorgegeben werden. Als weiterer zentraler Punkt ist in der Diskussion, daß die geplante Bodenschutz- und Altlastenverordnung nicht zu einer Neubewertung von bereits bewerteten Altlastenflächen in den Bundesländern führen darf, da hierdurch unnötiger Verwaltungsaufwand und unnötige Kosten produziert würden.

In der vom Bundesumweltministerium am 07. Mai 1996 anberaumten Anhörung zu dem Entwurf vom 22.03.1996 haben die kommunalen Spitzenverbände und andere Verbände (u.a. der DIHT, der BDI, die Dechema) kritisiert, daß kein untergesetzliches Regelwerk (Bodenschutz- und Altlastenverordnung) zeitgleich mit dem Entwurf vorgelegt worden sei. Die kommunalen Spitzenverbände und die übrigen Verbände haben sich deshalb eine abschließende Beurteilung des BBodSchG ausdrücklich vorbehalten, weil bislang Prüfwerte, Maßnahmewerte und Vorsorgewerte auf der Grundlage des BBodSchG nicht bekannt sind und daher eine definitive Kostenabschätzung nicht möglich ist. Darüber hinaus ist von den kommunalen Spitzenverbänden ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Kostentragungspflicht im BBodSchG eindeutig z.B. durch die Bildung eines Altlastensanierungs-Fonds auf Bundesebene geregelt werden muß, damit im Zweifelsfall nicht den Kommunen (Kreise, kreisfreie Städte sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden) die Kosten auferlegt werden. Der Deutsche Forstwirtschaftsrat und die Arbeitsgemeinschaft der Waldbesitzerverbände haben ebenso wie die kommunalen Spitzenverbände kritisiert, daß die Waldeigentümer bei den Distanz- und Summationsschäden in eine doppelte Opferposition gedrängt werden und insoweit eine klare Regelung in dem Entwurf zu einem BBodSchG fehlt, wonach die Waldeigentümer für Auswirkungen durch Distanz- und Summationsschäden nicht verantwortlich sind. Das Bundesumweltministerium hat auf die zentralen Kritikpunkte im wesentlichen erwidert, daß nicht zu viele Anforderungen an den Regelungsgehalt des BBodSchG gestellt werden sollten, da anderenfalls nicht mehr damit zu rechnen sei, daß in der laufenden Legislaturperiode das BBodSchG verwirklicht wird.

Die Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalenSpitzenverbände zu dem Entwurf des BBodSchG (Stand: 22.03.1996) kann bei Bedarf im Bonner Büro des NWStGB angefordert werden.

Az.: IV/2 50-10 qu/gt

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