Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 554/1996 vom 20.11.1996

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) durch Bundesregierung verabschiedet

Die Bundesregierung hat Ende September 1996 den Entwurf eines Gesetzes zum Schutze des Bodens (Bundesbodenschutzgesetz-BBodSchG) verabschiedet. Dieser Gesetzentwurf befindet sich nunmehr im Bundesratsverfahren. Der beschlossene Gesetzentwurf trägt den zentralen Kritikpunkten in der Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vom 17.04.1996 nicht Rechnung. Vor diesem Hintergrund ist die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 18. Oktober 1996 an das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen herangetreten und hat in diesem Anschreiben nochmals deutlich gemacht, welche Anregungen und Kritikpunkte im Bundesratsverfahren aus kommunaler Sicht Berücksichtigung finden sollten. Im einzelnen sind folgende Kritikpunkte zu dem beschlossenen Entwurf vorgetragen worden:

- Keine definitive Kostenaussage durch fehlendes untergesetzliches Regelwerk

Es ist unverzichtbar, daß zeitgleich mit dem Entwurf zu einem BBodSchG das untergesetzliche Regelwerk nach § 8 BBodSchG-E vorgelegt wird. Nur auf der Grundlage einer zeitgleich vorgelegten Bodenschutz- und Altlastenverordnung gemäß § 8 BBodSchG-E können definitive und belastbare Aussagen über die kostenmäßigen Auswirkungen des BBodSchG auf die Kommunen getätigt werden.

- Zu enge Altlastendefinition

Ziel des BBodSchG soll u. a. die Rechtsvereinheitlichung der Altlastensanierung in den Bundesländern sein. Hier greift die in § 2 Abs. 5 BBodSchG-E getroffene Altlastendefinition zu kurz. Unter einer Altlast werden dort nur Grundstücke eingeordnet, auf denen stillgelegte Anlagen vorzufinden sind. Sonstige umweltgefährdende Verunreinigungen, wie z. B. das Vergraben von cyanidhaltigen Galvanikschlämmen auf einem Wiesengrundstück oder das Ablassen von Altöl in den Boden eines nicht gewerblich genutzten Grundstückes werden nach der Gesetzesbegründung von dem Begriff der Altlast nicht erfaßt. Mit dieser engen Altlastendefinition ist kaum eine Rechtsvereinheitlichung zu erreichen, weil bereits weiter gefaßte landesgesetzliche Altlasten-Definitonen bestehen. So definiert beispielsweise § 2 Ziff. 5 des Hessischen Altlastengesetzes vom 20.12.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1994, Seite 764 ff.) den Begriff der Altlast als "Altflächen von denen aufgrund bestehender Verunreinigungen unter Berücksichtigung der vorhandenen oder geplanten Nutzung eine wesentliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeht und für die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 das Sanierungserfordernis dem Grunde nach festgestellt ist".

- Distanz- und Summationsschäden

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat bereits in ihrer Stellungnahme vom 17.04.1996 dargestellt, daß ein BBodSchG dem Problemkreis der immissionsbedingten Distanz- und Summationsschäden durch den sog. sauren Regen Rechnung tragen muß. Es muß im Gesetz eindeutig klargestellt werden, daß für die geschädigten Waldeigentümer/Waldpächter keine Pflicht besteht, Maßnahmen zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen zu ergreifen, wenn sie nicht die eigentlichen Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind. Die in § 7 Satz 1 BBodSchG-E getroffene Regelung, wonach Grundstückseigentümer und die Inhaber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet sind, Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können, reicht insoweit nicht aus. Vielmehr ist auch in § 4 Abs. 2 BBodSchG-E ausdrücklich klarzustellen, daß die Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück nur verpflichtet sind, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen, soweit sie Verursacher der von dem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen sind. Anderenfalls wird das Verursacherprinzip bei den Distanz- und Summationsschäden durch Luftverunreinigungen ins Gegenteil verkehrt, indem die Waldeigentümer/Waldpächter quasi in eine doppelte Opferposition gedrängt werden.

- Altlastenfonds/Kostentragung nach § 25 Abs. 2 BBodSchG-E

Die in § 25 Abs. 2 BBodSchG-E getroffene Kostentragungregelung wird abgelehnt. Sie bedeutet eine Verschiebung des Kostenrisikos zu Lasten der Kommunen als zuständige Behörden, soweit die Kosten der Maßnahmen den Verkehrswert des Grundstückes unter Berücksichtigung der durchgeführten Maßnahmen übersteigen. Dieser "Automatismus der Kostenverlagerung" ist vor dem Hintergrund der angespannten kommunalen Haushaltslagen nicht akzeptabel. Mit Blick auf die Frage der Kostentragung könnte hier die Einrichtung eines "Altlastenfonds" zeitgleich mit dem BBodSchG eine finanzielle Belastung der Kommunen als zuständige Behörden verhindern.

Es wird abzuwarten sein, ob und inwieweit die vorstehenden Kritikpunkte und Anregungen im Bundesratsverfahren Berücksichtigung finden werden.

Az.: 50-10 qu/sb

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