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StGB NRW-Mitteilung 124/2019 vom 25.03.2019

Höhere Geldleistung für Asylbewerber geplant

Das Bundesarbeitsministerium plant in einem erneuten Anlauf die Erhöhung der Leistungen für Asylbewerber. Danach sollen alleinstehende Erwachsene, Jugendliche und Kinder ein höheres Taschengeld erhalten. Die Regierung ist gesetzlich verpflichtet, die Leistungen regelmäßig anzupassen. Grundlage ist die jährliche Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Statistischen Bundesamts. Die letzte Erhöhung liegt bereits drei Jahre zurück, da ein Gesetzentwurf zur Erhöhung Ende 2016 im Bundesrat gescheitert war. Dort war auch eine neue, reduzierte Regelbedarfsstufe für Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften vorgesehen. Der Gesetzesvorstoß wurde vom DStGB gerade aus diesem Grund begrüßt.

Die Anpassung der künftigen Leistungssätze an die aktuelle Lohn- und Preisentwicklung für Asylbewerber mit Bleibeperspektive ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten und wurde vom Bundesverfassungsgericht eingefordert. Dagegen muss klarer geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gekürzt werden dürfen, wenn Asylbewerber nicht zur Identitätsfeststellung beitragen, diese sogar verhindern und/oder sich der Rückführung entziehen. Zudem sollten die Möglichkeiten der bereits bestehenden Sanktionsmöglichkeiten und dem Sachleistungsprinzip stärker genutzt werden.

Das Bundesarbeitsministerium plant, die Leistungen für Asylbewerber wie folgt anzupassen: Alleinstehende Erwachsene sollen künftig statt bisher 135 Euro künftig 150 Euro Taschengeld im Monat erhalten, Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren 79 statt 76 Euro, Kinder von 6 bis 13 Jahren 97 statt 83 Euro und Kinder unter 6 Jahren 84 statt 79 Euro.

Mit dem angekündigten Gesetzesvorhaben wird die bereits im Jahr 2016 geplante Dritte Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes wieder aufgegriffen. Dort waren insbesondere eine Anpassung der Regelbedarfe für Asylsuchende an die aktuelle Lohn- und Preisentwicklung, die Einführung einer neuen Regelbedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften, die Ausweitung des Adressatenkreises auf subsidiär Schutzberechtigte sowie Maßnahmen zur Vermeidung des Sozialbetrugs vorgesehen. Ehrenamtlich engagierte Asylsuchende sollten einen Freibetrag erhalten, der nicht auf ihre Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet wird.

Das Gesetz, insbesondere die Einführung einer neuen, reduzierten Regelbedarfsstufe für Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften, wurde vom DStGB begrüßt. Diese Personengruppe kann bislang keiner der gesetzlich normierten Bedarfsstufen eindeutig zugeordnet werden, was zu Rechtsunsicherheiten in der Praxis führt. Das Gesetzesvorhaben scheiterte jedoch im Dezember 2016 an der fehlenden Zustimmung des Bundesrates. Seitdem ist keine Anpassung der künftigen Leistungssätze mehr erfolgt, obgleich die Regierung gesetzlich verpflichtet ist, die Leistungen regelmäßig anzupassen. Zu der damit verbundenen Problematik sei auf den Schnellbrief Nr. 20 vom 16.01.2019 verwiesen. Gerichtliche Entscheidungen sind danach aber noch nicht ergangen. Quelle: DStGB aktuell 1119 vom 15.03.2019

Az.: 16.1.4.10-005-001

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