Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 753/2013 vom 18.10.2013

Bundesarbeitsgericht zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte

Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 25.09.2013, Az.: 10 AZR 270/12).

Die Klägerin ist als Verwaltungsangestellte im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren. Seit dem 01.01.2010 erfolgen diese Veröffentlichungen nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes. Zur Nutzung dieser Vergabeplattform wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes (SigG) nur natürlichen Personen erteilt wird.

Deshalb wies sie ihr Arbeitgeber an, eine solche qualifizierte Signatur bei einer vom SigG vorgesehenen Zertifizierungsstelle, einem Tochter-unternehmen der Deutschen Telekom AG, zu beantragen. Dazu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Kosten für die Beantragung wollte der Arbeitgeber tragen. Die klagende Verwaltungs-angestellte verweigerte eine Beantragung der Signaturkarte mit dem Hinweis, der Arbeitgeber könne sie nicht verpflichten, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln. Dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch sei nicht sichergestellt, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde.

Ihre Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der beklagte Arbeitgeber habe von seinem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht gemäß § 106 GewO angemessen Gebrauch gemacht, entschied das Bundesarbeits-gericht und bestätigte damit die Vorinstanzen. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei der Klägerin zumutbar. Denn die Übermittlung der Personalausweisdaten betreffe nur den äußeren Bereich der Privatsphäre; besonders sensible Daten seien nicht betroffen. Auch sei der Schutz dieser Daten durch die Vorschriften des SigG sichergestellt, denn sie würden nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt.

Auch durch den Einsatz der Signaturkarte entstünden für die Klägerin keine besonderen Risiken, befand das BAG. So enthalte die mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung ausdrücklich eine Haftungsfreistellung. Die gewonnenen Daten dürften deshalb nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden.

Anmerkung:

Die vorstehende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wirkt sich auch auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Städte und Gemein-den aus. Sofern Kommunen Veröffentlichungen auf der Vergabeplatt-form des Bundes (www.bund.de) vornehmen oder sonstige elektronische Vergabeplattformen zur Abwicklung von kommunalen Vergabe-verfahren nutzen wollen, ist regelmäßig zur rechtsverbindlichen Übermittlung von Unterlagen oder (aus Sicht eines Bieters) zur Abgabe eines elektronisch übermittelten Angebots eine elektronische Signatur zwingend erforderlich.

Bei elektronisch übermittelten Angeboten sowie sonstigen Vergabeunterlagen muss die Identifizierungs- und Beweisfunktion einer Unter-schrift durch besondere technische Vorkehrungen gewährleistet wer-den. Solche Unterlagen / Angebote sind daher mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) zu versehen. Hierbei ist zu beachten, dass nur die qualifizierte elektronische Signatur im Rechtsverkehr die gleiche Wirkung wie eine eigenhändige Unterschrift hat (vgl. § 6 Abs. 2 SigG, § 126a Abs. 1 BGB). Hierzu müssen die im Signaturgesetz geregelten hohen Sicherheitsstandards erfüllt werden. (Quelle: DStGB Aktuell 4113 vom 11. Oktober 2013)

Az.: II

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