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StGB NRW-Mitteilung 519/2001 vom 05.09.2001

Bundes-Tierschutz-Hundeverordnung in Kraft

Die Tierschutz-HundeVO vom 2. Mai 2001 ist im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 21, Seite 838) bekannt gemacht worden und ist am 1. September 2001 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die VO über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 außer Kraft getreten. Die VO enthält allgemeine Anforderungen an die Haltung von Haushunden (Auslauf, Betreuung, Gruppenhaltung, Welpenhaltung), Anforderungen an das Halten im Freien, in Räumen, an die Zwingerhaltung und an die Anbindehaltung sowie Vorschriften über Fütterung und Pflege. Insbesondere aber definiert die VO, bei welchen Hunden eine Aggressionssteigerung im Sinne von § 11 b Abs. 2 des Tierschutzgesetz (TierSchG) vorliegt und ist so die notwendige Ergänzung für die mit dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde von 12. April 2001 ins TierSchG eingefügte Ausweitung des Verbots der Qualzüchtung. Die Zucht der betroffenen Hundearten ist damit bundesrechtlich generell verboten. Ein Verstoß wird gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 22 und Abs. 3 TierSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 DM geahndet.

Durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde wurde die Bundesregierung ermächtigt, durch RechtsVO diejenigen erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen zu bestimmen, die mit Leiden verbunden sind, wenn sie bei den Nachkommen auftreten und die daher das Züchtungsverbot auslösen. Außerdem wurde die Bundesregierung ermächtigt, das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten, wenn dieses ebenfalls zu Verstößen gegen die Verbote der Qualzüchtung führen würde.

Diese Ermächtigung hat die Bundesregierung durch § 11 der TierschutzhundeVO genutzt. Demnach liegt eine das Züchtungsverbot auslösende Aggressionssteigerung bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Bei Pitbull-Terriern, American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen. Diese unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers führt dazu, dass die Züchtung mit diesen Hundearten generell verboten ist. Außerdem wird ausdrücklich das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden (Wölfe, Schakale, Füchse etc.) verboten.

Damit ist über die Brücke des Tierschutzrechts durch das bundesweite Züchtungsverbot für diese Hundearten zumindest eine erste partielle Vereinheitlichung im Kampfhundebekämpfungsrecht erreicht.

In der Begründung zum VO-Entwurf erwartet die Bundesregierung, dass sich für die Länder und Gemeinden bei in etwa gleichbleibendem Vollzugsaufwand der Vollzug durch präzise Mindestanforderungen an jede Hundehaltung erleichtert. Für Diensthunde sei nicht mit zusätzlichen Investitionskosten zu rechnen.

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung musste die VO wegen eines Maßgabebeschlusses des Bundesrates an zahlreichen Stellen geändert werden.

Quelle: DStGB Aktuell Nr. 2401-04 vom 23. Juli 2001 - Nr. 106 -

Az.: I/2 100-02

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