Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 412/2011 vom 28.07.2011

Bundes-Oberflächengewässer-Verordnung in Kraft

Am 26.07.2011 ist die Bundes-Oberflächengewässer-Verordnung in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt 2011, I Nr. 37 vom 25.07.2011, Seite 1429 ff.). Die Verordnung dient dem Schutz der Oberflächengewässer, wozu insbesondere Flüsse und Bäche gehören. Sie setzt zugleich die EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG der Europäischen Union u. Zu dieser EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG wiederum sog. Tochterrichtlinien ergangen . Auch diese EU-Richtlinien über prioritäre Stoffe (EU-Richtlinie 2008/105/EG, EU-Richtlinie 2009/90/EG sowie Entscheidung der EU 2008/915/EG) werden mit der Oberflächengewässer-Verordnung des Bundes umgesetzt.

Die kommunalen Spitzenverbände hatten im Vorfeld des Erlasses dieser Bundes-Verordnung immer wieder eingefordert, dass lediglich eine 1:1-Umsetzung der Vorgaben der Europäischen Union stattfindet und lediglich diejenigen so genannten prioritären Stoffe geregelt werden, die von der EU gelistet worden sind. Insbesondere hatte die EU keine Vorgaben über Arzneimittelstoffe (Arzneimittelrückstände) getroffen. Nachdem im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung Stoffe enthalten waren, die sich auch in Arzneimitteln wieder wie z. B. Carbamacepin (Anti-Epileptikum), Diclofenac (Schmerzmittelstoff) und Sulfamethoxazol (Antibiotikum) konnte im Bundesratsverfahren erreicht werden, dass diese Stoffe aus der Anlage 5 der Bundes-Oberflächengewässer-Verordnung wieder herausgenommen worden sind und nunmehr nicht mehr in der in Kraft getreten Verordnung enthalten sind (vgl. hierzu auch Bundesrats-Drucksache 153/11 Nr. 12, Seite 8).

Außerdem konnte erreicht werden, dass in § 7 der Bundes-Oberflächengewässer-Verordnung nunmehr nur noch geregelt ist, dass Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel zu bewirtschaften sind, eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Die zuständige Behörde kennzeichnet insofern Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen.

Insgesamt wird zurzeit davon ausgegangen, dass die neue Bundes-Oberflächengewässer-Verordnungen ähnlich wie die Abwasser-Verordnung des Bundes auch Auswirkungen u. a. auf den Betrieb von Kläranlagen haben kann. Dieses gilt insbesondere dann, wenn die in der Bundes-Oberflächengewässer-Verordnung geregelten Stoff-Grenzwerte (Anlage 5 der Bundes-Oberflächengewässer-Verordnung) nicht eingehalten werden und nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Stoffe unter anderem auch im Ablaufstrom von Kläranlagen festzustellen sind.

In diesem Zusammenhang kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch Bundes-Oberflächengewässer-Verordnung auch weitere Anforderungen für den Betrieb von Kläranlagen ergeben könnten. Auch deshalb ist durch die kommunalen Spitzenverbände stets eingefordert worden, dass zunächst nur die Vorgaben der Europäischen Union 1:1 umgesetzt werden, so dass abgearbeitet wird, was von der Europäischen Union für alle 27 Mitgliedsstaaten vorgegeben worden ist.

Az.: II/2 22-12 qu-ko

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