Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 699/2002 vom 05.11.2002

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Unter der Nr. 627/2002 der StGB NRW Mitteilungen vom 05.10.2002 haben wir über das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2002 zur Wirksamkeit der Vertragsklausel "Bürgschaft auf erstes Anfordern" berichtet. Der Bundesgerichtshof ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Klausel, wonach die Bürgschaftsforderung auf erstes Anfordern realisiert werden kann, unwirksam ist.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat in seinem Schreiben vom 8. August 2002 an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, die Finanzminister der Länder (mit Ausnahme von Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen), dem Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW sowie das Bayerische Staatsministerium des Innern bezüglich der Bürgschaft für eine Vertragserfüllung auf erstes Anfordern mitgeteilt, daß die Inanspruchnahme vorliegender Vertragserfüllungs-Bürgschaften auf erstes Anfordern nur noch wie "normale" selbstschuldnerische Bürgschaften eingelöst werden "dürfen". Das Ministerium geht wohl offensichtlich davon aus, daß eine nichtige Bürgschaftsvereinbarung in eine selbstschuldnerische Bürgschaft umgewandelt werden kann. Diese Rechtsauffassung in bezug auf die Umwandlung wird bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2002 (- VII ZR 502/99 -). Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, daß durch die Nichtigkeit der Regelung zur Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern im Vertrag eine Lücke entsteht, die ergänzend dahin auszulegen ist, daß der Bauunternehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet. Eine solche ergänzende Vertragsauslegung kommt (selbstverständlich) für Verträge, die nach Bekanntwerden dieses Urteils mit beteiligten Verkehrskreisen abgeschlossen werden, nicht mehr in Betracht.

Az.: II/1 608-00

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