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StGB NRW-Mitteilung 461/2019 vom 18.09.2019

Bürgermeister und Kreistagsmandat

Der Oberbürgermeister von Goslar darf sein bei der Kommunalwahl gewonnenes Kreistagsmandat nicht annehmen. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht am 03.09.2019. Die Unvereinbarkeitsregelung der Niedersächsischen Kommunalverfassung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl.


Der 10. Senat des Niedersächsischen OVG hat mit Urteil vom 3. September 2019 (Az. 10 LC 231/18) entschieden, dass der Oberbürgermeister der Stadt Goslar nicht zugleich Abgeordneter des Kreistags des Landkreises Goslar sein darf.

Sachverhalt

Bei der Kreistagswahl am 11. September 2016 kandidierte der Kläger als Oberbürgermeister der Stadt Goslar auf Platz 1 einer Liste und erzielte ein Kreistagsmandat. Daraufhin wurde er von der Kreiswahlleitung aufgefordert, die Annahme der Wahl zu erklären und den Nachweis über die Beendigung seines Beamtenverhältnisses mit der Stadt Goslar vorzulegen. Der Kläger erklärte nur die Annahme des Kreistagsmandats, ohne sein Bürgermeisteramt aufzugeben. In der Folge stellte der beklagte Landkreis fest, dass die Wahl des Klägers nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) als abgelehnt gelte und der ursprünglich ihm zugedachte Sitz im Kreistag auf die nächste Ersatzperson übergehe. Den gegen diese Entscheidung eingelegten Wahleinspruch wies der Landkreis zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 15. März 2018 (Az. 1 A 48/17) abgewiesen.

Gefahr von Interessenkollisionen

Das OVG hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger nach den Vorgaben des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes als Oberbürgermeister einer großen selbständigen kreisangehörigen Stadt nicht gleichzeitig Abgeordneter im Kreistag sein dürfe. Oberbürgermeister großer selbständiger Städte fielen unter den Anwendungsbereich der Unvereinbarkeitsregelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NKomVG. Dies gelte auch, obwohl in der Regelung nur von „Bürgermeistern“ die Rede sei. Die maßgebliche Regelung stehe mit höherrangigem Recht im Einklang und verletze insbesondere nicht den Grundsatz der Gleichheit der Wahl.

Auch in der vorliegenden Konstellation, in der die vom Kläger als Oberbürgermeister vertretene Stadt weder der Rechts- noch der Fachaufsicht des Landkreises unterliege, bestehe bei einer Personalunion von Oberbürgermeister und Kreisratsmitglied die Gefahr von Interessenkollisionen. Interessenkollisionen könnten beispielsweise entstehen, wenn der Kreistag über die Höhe der von den kreisangehörigen Gemeinden zu zahlenden Kreisumlage oder über die für die Gemeinden verbindliche Regionalplanung berate und entscheide.

Außerdem komme dem Oberbürgermeister einer großen selbstständigen Stadt im Verhältnis zum Landkreis ein besonderes Gewicht mit erheblichen Einflussmöglichkeiten zu. Damit bestünden insgesamt sachliche Gründe, die die mit der Unvereinbarkeitsregelung verbundene Beschränkung des passiven Wahlrechts rechtfertigten.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Anmerkung des StGB und DStGB


Das Gericht hält sich vorliegend an die Vorgaben der Niedersächsischen Kommunalverfassung. Dabei zeigen die Beispiele aus Baden-Württemberg und Bayern, dass das verstärkte Sach- und Fachwissen eines Bürgermeisters durchaus bereichernd für einen Kreistag sein kann. Bei spezifischen Entscheidungen zu einzelnen Städten oder Gemeinden gibt es in den dortigen Regelungen Vorschriften über das Mitwirkungsverbot, die sicherstellen, dass Kreistagsmitglieder an bestimmten Entscheidungen nicht teilnehmen. Dies wäre, im Vergleich zum scharfen Schwert der Unvereinbarkeit, ein milderes Mittel, welches es Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern erlaubt, sich in die Arbeit in den Kreistagen aktiv einzubringen. Quelle: DStGB Aktuell 3619 vom 06.09.2019

Az.: 13.2.2-001

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