Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 32/2012 vom 29.11.2011

Bürgerbusvereine und Gemeinnützigkeitsrecht

Im Laufe dieses Jahres sind wiederholt Anfragen aus der Mitgliedschaft an die Geschäftsstelle herangetragen worden zu der gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung sog. Bürgerbusvereine. Hintergrund war ein Schreiben der OFD Rheinland, in dem davon ausgegangen wurde, dass der reine Einsatz oder die Ergänzung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Bürgerbusvereine für sich genommen keinen gemeinnützigen Zweck darstellt. Nach deutlichen Protesten und wiederholten Diskussionen der Problematik auch mit dem Finanzministerium NRW war verabredet worden, die Angelegenheit zunächst in der Finanzministerkonferenz zu diskutieren, bevor Einzelfallentscheidungen ergehen sollten.

Die Finanzministerkonferenz hat nunmehr einstimmig beschlossen, dass der reine Einsatz oder die Ergänzung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Bürgerbusvereine keinen gemeinnützigen Zweck darstellt. Mit 10 zu 6 Stimmen hat die FMK darüber hinaus festgestellt, dass im Einzelfall zwar nicht ausgeschlossen ist, dass die Tätigkeit eines Bürgerbusvereins als Jugend- und Altenhilfe steuerlich begünstigt sein kann. Nach den Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis sei aber davon auszugehen, dass eine entsprechend erforderliche Beschränkung der tatsächlichen Geschäftstätigkeit von Bürgerbusvereinen zugunsten des genannten Personenkreises in der Regel nicht vorliege.

Der entsprechende Beschluss der FMK kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Gemeinnützigkeitsrecht abgerufen werden.

Az.: IV/1 921-10

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