Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 311/1998 vom 20.06.1998

Budgetierung im Schulbereich

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in drei Urteilen vom 25. März 1998 (Az.: 4 K 1677/97, 4 K 9031/97 und 4 K 3105/97) die Klagen von Schulleitern gegen die dauerhafte Einführung der Budgetierung an den von ihnen geleiteten Schulen als unbegründet zurückgewiesen. Die Schulleiter hatten geltend gemacht, daß die Einführung der Schulbudgetierung erheblich in ihre dienstrechtliche Stellung eingreife, wozu der Schulträger nicht ermächtigt sei. Insoweit sei § 20 Abs. 4 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Eine vorherige Abstimmung mit dem Dienstherrn oder gar eine Anweisung des Dienstherrn habe es trotz entsprechender Schreiben nicht gegeben. Die Schulbudgetierung bedeuteten für sie die Übernahme neuer Aufgaben und neuer Verantwortungen.

Die 4. Kammer des VG Gelsenkirchen hat hierzu in der Begründung der Klageabweisung festgestellt, daß zum Tätigkeitsfeld eines Schulleiters seit jeher auch Verwaltungstätigkeit gehört. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 5 SchVG sowie §§ 24, 22, 18 Abs. 1 und 9 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (BASS 2102 Nr. 4) tritt für Schulleiter neben die pädagogische Verpflichtung zur Aufsicht über den Bildungsbetrieb auch die Pflicht zur Mitwirkung bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit den Einrichtungen der Schule und der Schulverwaltung. Zwar werde durch die Einführung der Budgetierung den Schulleitern in bestimmten Bereichen eine - womöglich auch nicht unerhebliche - Mehrbelastung und Mehrverantwortung auferlegt, jedoch sei ein Verstoß gegen eine "Zumutbarkeitsgrenze" nicht erkennbar. Schließlich sei die Durchführung der Budgetierung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Beteiligungsrechte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz verletzt worden wären. Die Personalvertretung der Lehrerinnen und Lehrer müßte nur insoweit beteiligt werden, als Maßnahmen der jeweiligen Dienststelle (Schulamt) zur Rede stünden. Eine solche Maßnahme liege hier nicht vor.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Az.: IV/2 200-76

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