Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 403/2001 vom 05.07.2001

BSE-geschädigte Betriebe

Im Bundessteuerblatt I, S. 254, vom 18. Mai 2001 ist folgendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. April 2001 veröffentlicht:

"Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch die BSE-Krise verursachten Schäden folgende Rahmenregelung:

Auf Grund der seit Ende 2000 in Deutschland festgestellten BSE-Fälle kann es bei den durch den Zusammenbruch des Rindfleischmarktes betroffenen Steuerpflichtigen zu beträchtlichen finanziellen Einbußen kommen. Soweit diese durch Entschädigungsleistungen nicht ausgeglichen werden, erscheint es angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Rindfleisch erzeugenden und Rindfleisch verarbeitenden Betriebe können bis zum 30. Juni 2001 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge zur Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 AO bleiben unberührt.

1.2 Anträge auf Stundung der nach dem 30. Juni 2001 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

1.3 Bei den unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen ist bis zum 30. Juni 2001 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern i. S. der Textziffer 1.1 abzusehen. Ab 1. Januar 2001 sind bis zum 30. Juni 2001 Säumniszuschläge für diese Steuern nicht zu erheben.

2. Einkommensteuer

2.1 Gewinnübertragung und Bildung von Rücklagen

Die seuchenrechtliche Anordnung der Tötung des Rindviehbestandes ist ein behördlicher Eingriff im Sinne des R 35 Abs. 2 EStR. Der Gewinn, der sich auf Grund von Entschädigungsleistungen ergibt, darf aus allgemeinen Billigkeitserwägungen abweichend von R 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStR auch auf nicht funktionsgleiche Wirtschaftsgüter übertragen werden, wenn die Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Umstrukturierungsmaßnahmen steht. Soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Tiere aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, eine Ersatzbeschaffung nicht vorgenommen wurde, kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, wenn in diesem Zeitpunkt die Ersatzbeschaffung ernstlich geplant und zu erwarten ist (R 35 Abs. 4 EStR).

Anstelle einer Rücklage für Ersatzbeschaffung oder in Fällen, in denen Ersatzbeschaffungen nicht vorgenommen werden, können unmittelbar betroffene Betriebe eine Rücklage in Höhe von 2/3 des Gewinns aus der Entschädigung bilden. Die Rücklage ist in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren gleichmäßig aufzulösen.

Vorstehende Übertragungs- und Verteilungsregelungen können sinngemäß auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden.

2.2 Landwirte, deren Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt wird

Bei Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, kann die aus dem Ansatz des Grundbetrages resultierende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit infolge der BSE-Krise Ertragsausfälle eingetreten sind.

3. Grundsteuer

Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer sind in § 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind an die Gemeinden zu richten.

4. Gewerbesteuer

Erlassanträge sind ebenfalls an die Gemeinden zu richten."

Die Geschäftsstelle weist zur Klarstellung nochmals darauf hin, daß die Betroffenheit von der BSE-Krise nicht automatisch einen Erlaß der Grundsteuer bzw. der Gewerbesteuer rechtfertigt, sondern daß die gesetzlichen Voraussetzungen jeweils im Einzelfall zu prüfen sind.

Az.: IV/1 933-00

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