Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 813/2004 vom 14.10.2004

Brauchtumsfeuer

Aus gegebenem Anlass weist die Geschäftsstelle nochmals auf folgendes hin:

Bis zum 1.5.2003 war das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in NRW durch die Pflanzen-Abfall-Verordnung geregelt. Diese Pflanzen-Abfall-Verordnung wurde zum 1.5.2003 aufgehoben (GVBl. NRW 2003, S. 71), weil sie vor allem in ihren Regelungsmaßgaben mit den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht mehr im Einklang gestanden hatte. Gleichwohl sind sog. Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer) nach der Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung auf der Grundlage des Merkblattes des Umweltministeriums NRW (Stand: April 2003) weiterhin zulässig.

Brauchtumsfeuer werden hiernach nicht mit dem schlichten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als Vorgang der Beseitigung von Abfällen gleichgesetzt, weil Brauchtumsfeuer, wie z.B. Osterfeuer, der Brauchtumspflege dienen (siehe zum Begriff auch: OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2004 - Az.: 21 B 727/04 - Mitt. StGB NRW 2004 Nr. , S. Mai 2004 Nr. 361, S. 165
sowie zum schlichten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen: VG Minden mit Urteil vom 8.3.2004 - Az:: 11 K 7422/03 - , Mitt. StGB NRW Mai 2004 Nr. 365, S. 167f.).

Für diese Brauchtumsfeuer ist deshalb eine Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht erforderlich, so dass die örtliche Ordnungsbehörde auf der Grundlage des § 7 LImSchG NRW tätig werden kann. § 7 LImSchG NRW ist zum 1.6.2004 geändert worden (GV NRW 2004, S. 229f.). § 7 LImSchG NRW regelt unter anderem das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Freien. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LImSchG ist das Verbrennen von Gegenständen z.B. von pflanzlichen Abfällen bei Brauchtumsfeuern im Freien untersagt, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können nunmehr nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LImSchG NRW durch eine Regelung in einer ordnungsbehördlichen Verordnung die näheren Einzelheiten zum Abbrennen von sog. Brauchtumsfeuern bestimmen. Dabei gehört zu diesen Einzelheiten nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LImSchG NRW insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht für die Durchführung eines sog. Brauchtumsfeuers.

Damit ist den Städten/Gemeinden nunmehr als örtliche Ordnungsbehörde die Möglichkeit eröffnet, durch die Regelung näherer Einzelheiten in einer ordnungsbehördlichen Verordnung Vorgaben für die Durchführung von sog. Brauchtumsfeuern (wie z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer, Johannisfeuer) festzulegen. Die nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LImSchG NRW mögliche Regelung einer Anzeigepflicht für sog. Brauchtumsfeuer versetzt die Gemeinde in die Lage, dass sie im Einzelfall vor der Durchführung eines sog. Brauchtumsfeuers durch die Erforderlichkeit einer Anzeige prüfen kann, ob durch ein konkretes Brauchtumsfeuer die Nachbarschaft gefährdet oder erheblich belästigt wird, mit der Folge, dass das Brauchtumsfeuer zu untersagen ist. Zusätzlich wird die Möglichkeit eröffnet, denjenigen Personen, die ein Brauchtumsfeuer durchführen möchten und dieses nach der ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde anzuzeigen haben, Sicherheitsmaßgaben mit Blick auf das Brauchtumsfeuer aufzugeben. Zudem kann die örtliche Feuerwehr über das angezeigte Brauchtumsfeuer unterrichtet werden, damit Fehleinsätze der Feuerwehr vermieden werden können.

Bei der Regelung einer Anzeigepflicht in einer ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde empfiehlt es sich, die Anzeigepflicht dahin auszugestalten, dass mit der Anzeige durch die Person, die ein Brauchtumsfeuer durchführen möchte, bestimmte nähere Angaben zu machen sind, um das Brauchtumsfeuer in seiner Gesamtheit beurteilen zu können. Hierzu gehört z.B. wer als Verantwortlicher das Brauchtumsfeuer durchführen möchte, das Alter der verantwortlichen Person(en), an welchem Ort das Brauchtumsfeuer stattfinden soll, wie hoch das zu verbrennende Pflanzenmaterial aufgeschichtet werden soll, in welcher Entfernung das Brauchtumsfeuer zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen durchgeführt werden soll. Mit derartigen in der ordnungsbehördlichen Verordnung vorgeschriebenen Angaben im Rahmen der Anzeigepflicht kann die Gemeinde dann das beabsichtigte Brauchtumsfeuer im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit (Gefährdung, erhebliche Belästigung) beurteilen und zusätzlich die Feuerwehr informieren, damit Fehleinsätze vermieden werden und gegebenenfalls eine weitere Beratung durch die Feuerwehr erfolgen kann, wenn dieses als erforderlich angesehen wird. Ob eine erhebliche Belästigung durch ein sog. Brauchtumsfeuer zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Wetterlage ab.

Unabhängig davon können in der ordnungsbehördlichen Verordnung weitere Vorgaben zur Durchführung von sog. Brauchtumsfeuern geregelt werden. Dabei gibt das Merkblatt des Umweltministeriums NRW (Stand: April 2003) eine Hilfestellung. So wird auf Seite 5 des Merkblattes ausgeführt, dass im Rahmen eines sog. Brauchtumsfeuers nur geeignete pflanzliche Rückstände wie z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden dürfen. Nicht verbrannt werden dürfen z.B. beschichtetes/ behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) Altreifen und Ähnliches.

Zugleich können in der ordnungsbehördlichen Verordnung weitere Vorgaben aufgenommen werden, die in dem Merkblatt des Umweltministeriums NRW für das Verbrennen von Strohschwaden und Schlagabraum enthalten sind. Hierzu gehört z.B. dass das Feuer ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen ist und diese Personen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen dürfen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Gleichzeitig kann geregelt werden, dass für das Feuer andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden dürfen und das Feuer bei starkem Wind nicht verbrannt werden darf bzw. das Feuer bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen ist. Ebenso können Mindestabstände zu Wohngebäuden und sonstigen öffentlichen Verkehrsanlagen geregelt werden (z.B. mindestens 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen, 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen). Auch Vorgaben für die maximale Höhe des aufgeschichteten Pflanzenmaterials können geregelt werden. Ebenso kann darauf hingewiesen werden, dass in einem Umkreis von 4 km Radius um einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden darf. Schließlich kann vorgegeben werden, dass Feuerstellen nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden dürfen, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen und vor dem Verbrennen geschützt werden.

Insgesamt empfiehlt sich es sich, beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen vor Ort sachgerechte und praxisorientierte Lösungen zu finden, die den jeweiligen örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen.


Az.: II/2 32-00-18 qu/g

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