Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 491/2001 vom 05.08.2001

Brandschutzkonzept für Funkmasten

Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat sich mit Schreiben vom 03. Juli 2001 an das MSWKS mit nachfolgend wiedergegebenen Schreiben wegen des Brandschutzkonzeptes für Funkmasten gewandt:

Eine Vielzahl vornehmlich im Außenbereich zu errichtenden Funkmasten für UMTS-Anlagen erreicht eine Höhe von mehr als 50 m. Damit unterliegen diese Masten der Regelung des § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW. Sie gelten somit als Sonderbauten, für die zu deren Genehmigung mit den Bauvorlagen zum Bauantrag jeweils ein Brandschutzkonzept einzureichen ist (§ 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Wie § 1 Abs. 2 Satz 4 BauPrüfVO deutlich macht, "darf" auf die Vorlage des Brandschutzkonzeptes nicht verzichtet werden. Nach Meinung fachkundiger Kreise ist für die Funkmasten ein Brandschutzkonzept nicht erforderlich. Diese Funkmasten werfen keine Probleme des baulichen oder abwehrenden Brandschutzes auf. Somit wäre eine Verpflichtung zur Vorlage eines Brandschutzkonzeptes nicht gerechtfertigt.

Es wird daher die Bitte geäußert, den Bauaufsichtsbehörden im Lande Nordrhein-Westfalen mitzuteilen, daß die Funkmasten eines Brandschutzkonzeptes nicht bedürfen.

Az.: II/1

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