Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 443/2000 vom 05.08.2000

Bodenschutzgesetz NRW in Kraft getreten

Das am 13. April 2000 durch den Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossene Landes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG NRW) ist am 30. Mai 2000 in Kraft getreten (GVBl. NRW 2000, Nr. 29 vom 29.05.2000, S. 439). Das Landes-Bodenschutzgesetz ergänzt das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.3.1998 (BGBl I S. 502) und die Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 17.07.1999 (BBodSchV, BGBl I, S. 1554). Das Bundes-Bodenschutzgesetz verfolgt insbesondere das Ziel schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden und eingetretene schädliche Bodenveränderungen und Altlasten zu sanieren. Das Landes-Bodenschutzgesetz NRW (LBodSchG NRW) ergänzt das BBodSchG.

In § 1 LBodSchG NRW wird unter Bezugnahme auf die Regelungen im Baugesetzbuch formuliert, daß mit dem Boden sparsam umzugehen ist. Gleichzeitig wird in § 4 Abs. 2 LBodSchG NRW geregelt, daß im Rahmen der bauplanerischen Abwägung zu prüfen ist, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Für die gemeindliche Bauleitplanung konnte die Geschäftsstelle erreichen, daß die bodenschutzrechtlichen Belange im Rahmen der bauplanerischen Abwägung berücksichtigt werden, so wie dies u.a. in § 1 a BauGB und in § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG verankert ist. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG findet das Bundes-Bodenschutzgesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten nämlich nur Anwendung, soweit die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrecht Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Gem. § 1 a Abs. 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden und dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. In Anknüpfung hieran wird in § 1 LBodSchG NRW die Regelungsvorgabe des § 1 a BauGB lediglich textlich als Vorsorgegrundsatz wiederholt. Weiterhin ist auch in § 4 Abs. 2 LBodSchG NRW nur geregelt worden, daß bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Rahmen der bauplanerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen ist, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Damit wird im Hinblick auf die gemeindliche Bauleitplanung auf den Regelungsgehalt des 1 a BauGB (sog. Bodenschutzklausel) verwiesen. Die Bodenschutzklausel in § 1 a BauGB führt zwar nicht dazu, daß eine Neuausweisung von Baugebieten in bisher unbebautem Gebiet nicht mehr möglich ist, auch wenn dadurch erstmals Natur und Landschaft in Anspruch genommen wird. Gleichwohl bedarf es einer entsprechenden bauplanerischen Rechtfertigung, d.h. es müssen die Belange dargelegt werden, die das gesetzgeberische Gewicht der "Bodenschutzklausel" des § 1 a Abs. 1 BauGB berücksichtigen. Aus § 1 a Abs. 1 BauGB folgt damit weder ein "Versiegelungsverbot" noch eine "Baulandsperre" in die Richtung, daß eine Weiterentwicklung nicht oder nur dann möglich ist, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten umfassend ausgeschöpft sind. Dennoch folgt aus der Bodenschutzklausel in § 1 a BauGB, daß zunächst die innerörtlichen Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig in Betracht zu ziehen sind und sich dieses im Rahmen der bauplanerischen Abwägung widerspiegeln muß. Dabei darf aber auch nicht außer Betracht bleiben, daß im Rahmen der Neuausweisung von Baugebieten der "Bodenschutzklausel" durch flächensparende Bauweisen Rechnung getragen werden kann (vgl. Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 6. Auflage 1998, § 1 a Rz. 10; Queitsch, Bundes-Bodenschutzgesetz, 1. Auflage 1999, Rz. 69, 70.

Weiterhin sind in § 2 LBodSchG NRW Mitteilungspflichten geregelt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung sind von den in § 4 Abs. 3 und Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz genannten Personen (Verursachern, Gesamtrechtsnachfolger, Grundstückseigentümer, Inhaber der tatsächlichen Gewalt sowie der frühere Eigentümer eines Grundstücks) unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Bauherren (§ 2 Abs. 1 LBodSchG NRW). Das großflächige Aufbringen, der Einbau und die Einarbeitung von Materialien in den Boden (Bagatellgrenze: 800 cbm) unterliegt nach § 2 Abs. 2 LBodSchG NRW der Meldung bei der zuständigen Bodenschutzbehörde (Ausnahme in den Fällen, in denen bereits ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz oder eine andere behördliche Entscheidung, in der die zuständige Bodenschutzbehörde zu beteiligen war, getroffen worden ist). Die Anzeigepflicht soll mindestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bodenschutzbehörde eingehen.

In § 3 LBodSchG NRW werden Mitwirkungs- und Duldungspflichten sowie Betretungs- und Untersuchungsrechte geregelt. Sobald die zuständige Behörde Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast hat, haben die Pflichtigen nach § 3 Abs. 1 LBodSchG NRW eine umfassende Mitwirkungspflicht. Gleichzeitig müssen die Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen der Behörde auf ihrem Grundstück dulden.

In § 5 LBodSchG NRW wird die Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen geregelt. Die zuständigen Behörden sollen nach pflichtgemäßem Ermessen schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen erfassen. Gleichzeitig sollen sie gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 LBodSchG NRW Erhebungen über die in ihrem Zuständigkeitsbereich fallenden altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten durchführen.

In § 6 LBodSchG NRW wird das in Nordrhein-Westfalen bereits bestehende Bodeninformationssystem gesetzlich verankert. Wesentlicher Inhalt des beim Landesumweltamt geführten Bodeninformationssystems sind Daten zum Aufbau und Stoffbestand sowie zu Standorten und Umwelteigenschaften von Böden.

In § 12 LBodSchG NRW ist entsprechend der Regelungsbefugnis der Länder in § 1 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz die Möglichkeit wahrgenommen worden, gebietsbezogene Maßnahmen zu ergreifen, die durch die Ausweisung von Bodenschutzgebieten umgesetzt werden. In § 12 Abs. 2 LBodSchG NRW werden mögliche Inhalte entsprechender Rechtsverordnungen geregelt.

Die §§ 13 bis 18 LBodSchG NRW betreffen den Vollzug des Bodenschutzrechtes. § 19 LBodSchG NRW regelt den Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 2 BBodSchG. § 20 LBodSchG NRW enthält Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände in Ergänzung zu § 26 BBodSchG. Zuständige untere Bodenschutzbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte. Dies folgt aus der Ziffer 70.2 der 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (GVBl. NRW vom 05. Mai 2000, Nr. 24, S. 364). Die alten Zuständigkeiten nach den §§ 28 ff. Landesabfallgesetz NRW zum Altlastenrecht haben danach keine Änderungen fahren. Die Regelungen in den §§ 28 - 33 Landesabfallgesetz NRW zum Altlastenrecht sind ersatzlos weggefallen (Art. 2 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des BBodSchG in NRW; GVBl. NRW 2000, S. 439ff.).

Eine erfolgreiche Bodenschutzpolitik in NRW wird nach Auffassung der Geschäftsstelle künftig weniger von ordnungsrechtlichen Maßnahmen als vielmehr davon abhängig sein, daß durch die Landesregierung ausreichende finanzielle Mittel zur Altlastensanierung bereitgestellt werden. Diese Notwendigkeit wird dadurch noch erheblich verschärft, daß das Bundesverfassungsgericht die Finanzierung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes (AAV) in Hattingen über die Lizenzentgelte nach § 10 Landesabfallgesetz NRW für unzulässig erklärt hat (vgl. hierzu auch ausführlich: Mitt. NWStGB 2000 Nr. 351, S. 173, Mitt. NWStGB 1997 Nr. 242, S. 171 f.).

Az.: II/2 50-10

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