Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 124/1999 vom 20.02.1999

Bodenschutz- und Altlastenverordnung später in Kraft

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Geschäftsstelle wird es der Bundesregierung nicht gelingen, die zur Durchführung des am 01. März 1999 in Kraft tretenden Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) notwendige Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung (BodSchV) ebenfalls am 01.03.1999 in Kraft zu setzen. Voraussichtlich wird die BodSchV am 19. März 1999 im Plenum des Bundesrats abschließend behandelt. Sodann muß die Bundesregierung ihre Zustimmung zu dem im Bundesratsverfahren geänderten Verordnungstext der BodSchV erteilen, so daß frühestens im April/Mai1999 mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der BodSchV gerechnet werden kann.

Durch die verzögerte Inkraftsetzung der BodSchV ist die Anwendung des BBodSchG zur Zeit nicht in vollem Umfang möglich. Denn die noch ausstehende BodSchV setzt insbesondere bundeseinheitliche Prüfwerte, Maßnahmewerte und Vorsorgewerte konkret fest, die vor allem Ausgangspunkt für behördliche Bodenschutz-Maßnahmen auf der Grundlage des BBodSchG sind.

Dabei sind unter Prüfwerten solche Werte zu verstehen, bei deren Überschreitung unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG). Unter Maßnahmewerten sind Werte zu verstehen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen z.B. die Sanierung verseuchter Böden erforderlich sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBodSchG). Außerdem werden in der Bodenschutz- und Altlastenverordnung auch Anforderungen an die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen und die Sanierung des Bodens und von Altlasten festgelegt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBodSchG). Hierzu gehören insbesondere Anforderungen an den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen im Boden verhindern.

Weiterhin werden in der BodSchV im Hinblick auf die Vorsorgepflicht in § 7 BBodSchG auch sog. Vorsorgewerte festgelegt. Dabei handelt es sich um Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG).

Das Land Nordrhein-Westfalen hat z.Zt. kein Landes-Bodenschutzgesetz. Vielmehr sind Regelungen zum Bodenschutz insbesondere zur Sanierung von Altlasten in den §§ 28 ff. Landesabfallgesetz NW enthalten. In einem ersten Schritt wird die Landesregierung die zuständigen Behörden nach dem BBodSchG bestimmen. Hierzu wird die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutz (ZustVOtU) geändert. Nach dem jetzigen Verfahrensstand sollen die kreisfreien Städte und Kreise untere Bodenschutzbehörden werden, die das Bundes-Bodenschutzgesetz zu vollziehen haben. Das neue BBodSchG und die BodSchV sind aber auch für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden von Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung von Bebauungsplänen, in denen nach § 9 BauGB auch Altlastenflächen zu kennzeichnen sind. Wann eine solche Kennzeichnung zu erfolgen hat, ergibt sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern wird sich im Endergebnis aus der BodSchV ergeben, weil dort u.a. Prüf- und Maßnahmewerte festgelegt werden, die z.B. festlegen, wann von einer Altlast auszugehen ist.

Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.

Az.: II/2 50-10 qu/g

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